BESCHLUSS 2/09 27 . Januar Strafsache schweren Raubes u.a. hier : Anfrage 2 . Strafsenats 29 . Oktober StR 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Januar beschlossen : Rechtsprechung Senats steht beabsichtigten Entscheidung anfragenden Senats . Senat erachtet zulässig allein nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § Abs. StGB Einbeziehung Ausland verhängten Strafen ausscheidet " Härteausgleich " Form bezifferten Abschlags fiktiv gebildeten Gesamtstrafe Folge gewähren Bindung gesetzlichen Strafrahmen entfällt Einzelfall auch gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden kann . Vielmehr kommt Fällen " Härteausgleich bezeichnete Milderung lediglich Rahmen allgemeinen Strafzumessungsgründe § StGB Einhaltung gesetzlichen Strafrahmen Betracht . Kuckein