BESCHLUSS 1 . April Strafsache Raubes Todesfolge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 1 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . September Schuldspruch geändert Angeklagte Raubes Todesfolge schuldig ist gesamten Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Raubes Todesfolge Tateinheit Körperverletzung Todesfolge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Hiergegen wendet Angeklagte Rüge Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Körperverletzung Todesfolge steht Tateinheit Raub Todesfolge vielmehr besteht Straftatbeständen Gesetzeseinheit vgl. BGHSt 26 ; . Angeklagten Opfer Raub ausgeführten Gewalthandlungen Form wuchtigen Faustschlägen Gesicht 87jährigen erkennbar körperlich geschwächten Tatopfers waren zugleich Körperverletzungen schließlich Tode Opfers führten . Senat hat Schuldspruch geändert . 2 . Änderung Schuldspruchs führt Aufhebung gesamten zugehörigen Feststellungen . Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat Angeklagte tateinheitlich auch Tatbestand § StGB erfüllt hat kann ausgeschlossen werden zutreffender Beurteilung Konkurrenzverhältnisses mildere Strafe erkannt hätte . Wegfalls Strafe kann auch allein betrachtet rechtsfehlerfrei begründete Maßregelausspruch Bestand haben . Richter Bundesgerichtshof Pfister Dr. sind Urlaubs Unterzeichnung gehindert .