BESCHLUSS 3 . Mai Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 3 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 November betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg Annahme Landgerichts Angeklagte sei Mittäter Handeltreibens rechtlicher Überprüfung standhält . Landgericht Einlassung Angeklagten gefolgt ausgegangen ist Entgelt € durchgeführten Transport Marihuana Haschisch habe einmalige Tätigkeit gehandelt S. 17 hat Verurteilung lediglich ausgeführt auch eigennützige Interesse Kurierlohn motivierte Förderung fremder Umsatzgeschäfte Handeltreiben anzusehen sei . Frage Angeklagte insoweit Mittäter Gehilfe gehandelt hat fehlt Ausführung . hat Landgericht anscheinend gemeint Eigennützigkeit Rauschgiftkuriers genüge bereits Annahme mit)täterschaftlichen . trifft indes . . ; NStZ w. . Schuldspruchänderung Senat Angeklagte lediglich Beihilfe Handeltreiben geleistet hat kommt Betracht Verurteilung Mittäter je Ergebnis weiterer Feststellungen durchaus ausgeschlossen erscheint insbesondere dann Angaben Mittäter Ergebnis Hausdurchsuchung Angeklagten gewürdigt werden . rechtsfehlerfreie Verurteilung Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge kann gegebenen Tateinheit ebenfalls bestehen bleiben vgl. § Aufhebung . Richter Bundesgerichtshof sind urlaubsbedingt Unterzeichnung gehindert . Pfister