NAMEN 28 . Mai Strafsache schwerer Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 . Mai teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Gericke Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Verhandlung Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Verkündung 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägers Urteil Landgerichts 28 . August werden verworfen . 2 . Beschwerdeführer tragen Kosten Rechtsmittel . Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen Staatskasse Nebenkläger je Hälfte . Angeklagten Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf schweren Vergewaltigung freigesprochen . Hiergegen wenden Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägers jeweils Sachrüge ; Staatsanwaltschaft beanstandet Verfahren . Rechtsmittel bleiben Erfolg . 1 . unverändert Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt Angeklagten Last Dienstes Polizist Nebenkläger Polizeiwache anlässlich Anzeige konkludente Drohungen Ausnutzung Lage benkläger Einwirkung schutzlos ausgesetzt gewesen sei § Abs. Nr. StGB genötigt haben Oralverkehr auszuführen dulden Angeklagte Hose Penis gestreichelt hat . Tat habe Angeklagte geladene Dienstwaffe Hosenbund getragen . 2 . Landgericht hat Wesentlichen Folgendes festgestellt : Angeklagte hatte 13 . April Uhr Dienst " Ein-Mann-Wache " . Wachablösung begab erste Etage Umkleideräumen zog Dienstuniform . sonstigen Übung vergaß Tag Dienstwaffe anzulegen . Nebenkläger begab Uhr Uhr allein Angeklagten besetzten Polizeiwache Diebstahl Fahrrads anzuzeigen . Angeklagte bat Nebenkläger Vorlage Personalausweises forderte Schreibtisch Platz nehmen . Angeklagte rief weiteren Verlauf Computerprogramm Erstellung Anzeigen legte Vorgang . Kurz gab Namen Nebenklägers Geburtsdatum . Zeit später druckte Angeklagte Strafanzeige überreichte Nebenkläger Durchsicht Unterschrift . Dann begab Toilettenräume Wache . Nebenkläger folgte sah Angeklagte Urinieren Penis geöffneten Hosenschlitz Hand hielt . Nebenkläger kniete Penis entgegenhaltenden Angeklagten nahm Glied Mund bewegte geschlossenen Augen zweimal hin her . Nebenkläger ekelte auch würgen musste brach Verkehr erguss gekommen war . Abbruch nahm Angeklagte verschloss Hose . Anschließend rauchten Wache gemeinsam Zigaretten . 3 . Strafkammer hat Angeklagten Anklagevorwurf sexualbezogenen Kontakt Nebenkläger bestritten hat tatsächlichen Gründen freigesprochen ; hat Einlassung Angeklagten sei sexualbezogenen Körperkontakt " gekommen zwar widerlegt angesehen hat aber überzeugen vermocht festgestellte Oralverkehr Art Durchführung insbesondere Hinblick Aspekte " Unfreiwilligkeit Zwang Druck Bedrohungscharakter " Nebenkläger geschildert abgelaufen ist . II . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägers zeigen durchgreifenden Rechtsfehler bleiben Erfolg . Revision Staatsanwaltschaft 1 . Verfahrensrügen dringen Antragsschrift Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen § Abs. . 2 . erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung Urteils hat durchgreifenden Rechtsfehler erbracht . Ansicht Beschwerdeführerin ist insbesondere Beweiswürdigung Landgerichts Ergebnis beanstanden . Beweiswürdigung ist Gesetz Tatrichter übertragen § . obliegt allein umfassenden Eindruck Hauptverhandlung Urteil Schuld Unschuld Angeklagten bilden . beweisrechtlichen Schlussfolgerungen brauchen zwingend sein ; genügt möglich sind . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt allein Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt Überzeugung Schuld Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt . Liegen Rechtsfehler hat Revisionsgericht tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen abweichende Würdigung Beweise möglich sogar näher liegend gewesen wäre . . ; vgl. nur Urteil 12 . Juni NStZ . revisionsrechtlichen Maßstäben Grundsätzen gemessen zeigt Revision Staatsanwaltschaft durchgreifenden Rechtsfehler . Beweiswürdigung Landgerichts ist Ergebnis lückenhaft noch widersprüchlich . lässt insgesamt gesehen auch besorgen Landgericht Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt hat . Blick Revisionsbegründung gilt : Revision Staatsanwaltschaft lückenhaft beanstandet Landgericht habe Umstand auseinandergesetzt Angeklagte sexuellen Kontakt Nebenkläger räumt zuletzt vehement bestritten hat geht Rüge . Urteilsgründen hat Landgericht umfassend erörtert Einlassung Angeklagten zwar widerlegt ist allerdings allein Angeklagten ungünstige Sachverhaltsfeststellung Beweis Täterschaft begründet werden kann auch Unschuldiger Gericht " Zuflucht Lüge nehmen kann " . ist Rechtsgründen erinnern . Rüge Landgericht habe aufdrängenden Frage befasst Nebenkläger Einsatz Nötigungsmitteln eingelassen haben sollte Oralverkehr Angeklagten vollziehen verkennt Inhalt Urteilsgründe : konkrete Verhalten Angeklagten sexualbezogene Verhalten tatsächlich verursacht wurde hat Landgericht zwar feststellen können . Insoweit hat jedoch erwogen sei auch denkbar Angeklagte Nebenkläger zwar Auftreten Stimme Uniform Stellung Polizist Einmischung Privatleben Nebenklägers verunsichert haben aber strafbare Handlung Druck gesetzt haben könnte habe verleiten lassen sexuelle Handlung Angeklagten vorzunehmen . Erwägungen Schlüsse sind noch möglich revisionsrechtlich beanstanden . Ansicht Staatsanwaltschaft ist auch Beweiswürdigung Nebenkläger geschilderten Durchsuchung Entkleidung durchgreifende Rechtsfehler ; ist insbesondere lückenhaft . Anders Beschwerdeführerin meint hat Landgericht eingehend Angaben Nebenklägers befasst auch berücksichtigt Unterhose DNA-Spuren festgestellt worden sind Kontakt Angeklagten Kleidungsstück hindeuten Angaben Angeklagten Durchsuchung stützen . Landgericht Durchsuchung Nebenklägers jedenfalls beschrieben Richtigkeit Darstellung Geschehens sprechenden Umständen Oberbekleidung Nebenklägers unzureichende Konstanz Angaben Ablage ausgezogener Kleidungsstücke Fehlen Fingerspuren Nebenklägers Raum Durchsuchung stattgefunden haben soll überzeugen vermocht hat kann zuvor dargestellten rechtlichen Maßstäben durchgreifenden Rechtsfehler begründen Beschwerdeführerin letztlich lediglich eigene Bewertung Gewichtung Beweisumstände Stelle Würdigung Landgerichts setzt . Entsprechendes gilt Wertung Beschwerdeführerin sei " aussagepsychologischen Erkenntnissen fernliegend " Nebenkläger Anlastung Vergewaltigung " Geschichte " derartigen Komplikation Durchsuchung belaste . Auch Beanstandung Beweiswürdigung Landgerichts Nebenkläger beschriebenen Spreizen Gesäßbacken sei widersprüchlich fälschlicherweise ausgegangen sei Nebenkläger habe Rahmen ersten Schilderung erwähnt greift . Urteilsfeststellungen besteht insoweit Widerspruch . Vielmehr hat Nebenkläger Anschluss gemachten Angaben ersten polizeilichen Vernehmung Geschehen erst " spätere Nachfrage " ergänzend angegeben . -9- Beschwerdeführerin Angaben Zeugen bezieht etwa Zeuginnen Kr . S. begründet anstandungen urteilsfremdem Vorbringen Rechtsmittel Rahmen Sachrüge erfolgreich begründen kann . Gleiches gilt weiteren Beanstandungen Revision eigenen Schlussfolgerungen begründet werden Stelle Landgericht gezogenen Schlüssen setzt . Auch kann Rechtsmittel Erfolg verhelfen . Schließlich lässt Beweiswürdigung auch durchgreifend besorgen Landgericht habe Überzeugungsbildung Schuld Angeklagten insgesamt hohe letztlich überspannte Anforderungen gestellt . Beschwerdeführerin insoweit beanstandet Landgericht sei Unrecht sogenannten Aussage-gegen-AussageKonstellation ausgegangen liegt durchgreifender Rechtsfehler ; zumindest Kerngeschehens Angeklagten vorgeworfenen Tat ist Annahme zutreffend . Übrigen ist Landgericht ersichtlich Angaben Angeklagten Bekundungen Nebenklägers vorhandenen Beweismittel Beweisanzeichen bewusst gewesen . gleichwohl Schuld Angeklagten überzeugen vermocht hat ist Rechtsgründen beanstanden . Auch Übrigen hat umfassende Überprüfung Urteils auch Berücksichtigung weiteren Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Vorteil Angeklagten erbracht . Revision Nebenklägers Auch Revision Nebenklägers ist unbegründet . Ansicht Beschwerdeführers war Landgericht Rechtsgründen gehalten Inhalt Aussage sachverständigen Zeugin näher darzustellen . Beweiswürdigung dient mentation Beweisaufnahme . Angaben Zeugen ist nur Sache Wesentliche darzustellen würdigen . Sachverständigengutachten gilt grundsätzlich . gemessen wäre Beweiswürdigung Landgerichts auch dann beanstanden Zeugin auch Sachverständige gehört worden sein sollte . Auch Übrigen hat Sachbeschwerde Nebenklägers veranlasste umfassende Überprüfung Urteils durchgreifenden Rechtsfehler Vorteil Angeklagten erbracht . Gericke