BESCHLUSS 11 . März Strafsache versuchter Nötigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . März gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . September Angeklagten betrifft Ausspruch strafe aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter Nötigung Einzelstrafe Jahr Verabredung schweren Raub Einzelstrafe Jahre Einbeziehung Einzelstrafen Monaten Urteil Amtsgerichts 11 . Oktober Geldstrafe Tagessätzen Euro Strafbefehl Amtsgerichts 3 . April Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts rügt hat lediglich Ausspruchs verhängte heitsstrafe Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . bestehen bleiben kann Gesamtfreiheitsstrafe . Geldstrafe Strafbefehl Amtsgerichts 3 . April zugrunde liegende Tat 10 November zeitlich Zäsur bildenden Urteil Amtsgerichts 11 . Oktober begangen wurde durfte Strafe nachträglichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden . Gesamtstrafe wird Berücksichtigung Schlechterstellungsverbots neu festzusetzen sein . Pfister