BESCHLUSS 21 . April Strafsache versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 21 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . September Feststellungen aufgehoben verurteilt worden ist ; jedoch bleiben Feststellungen äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen versuchter gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Körperverletzung Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Verfahrensbeanstandungen Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Entscheidungsformel sichtlichen Teilerfolg . Übrigen erweist unbegründet Sinne Abs. . 1 . Feststellungen leidet Angeklagte unfallbedingten kortikalen Substanzdefekt Folge Inaktivität betroffenen Hirnregion komplexen Störungsbild geführt hat . So nimmt Angeklagte kognitiven Ebene Vorgänge verlangsamt teilweise falsch wahr dauernde Neigung Folge hat Situationen paranoider Färbung wahrzunehmen . Auch besteht affektive Labilität Störung Impulskontrolle . 8 . Januar würgte Prostituierte Erbringung vereinbarten Leistungen Gehen aufgefordert hatte . versetzte schmerzhafte Fußtritte Nierenregion . Hilfe eilenden packte ebenfalls Hals drückte so Atemnot bekam ; schlug mehrmals Faust Kopf Körper Fall . Urteilsgründe . 23 . März versetzte Nachbarn Faustschlag Nase entfernte dann verschaffte später Zutritt Wohnung versuchte Messer verletzen . Nachbar überwältigt hatte liegend Eintreffen Polizei abwartete biss Angeklagte Oberarm Fall . Urteilsgründe . 2 . Schuldspruch kann insgesamt bestehen bleiben . Landgericht hat Vorliegen auch erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei begründet . Darlegungen sachverständig beratenen Landgerichts lag Angeklagten Hinblick oben beschriebenen hirnorganischen Veränderungen deretwegen teilweise paranoider Verkennung Situation erlebte Zurückweisungen Umfeld Aggression reagiert Zeitpunkt Taten krankhafte seelische Störung . Erkrankung habe Fällen erheblichen Einschränkung Steuerungsfähigkeit geführt . Angeklagte habe jeweils ungerecht behandelt gefühlt dann einschießenden Affekt " Gewalttaten entladen habe mehr kontrollieren können . Sachlage hätte Landgericht Frage Aufhebung Schuldfähigkeit befassen müssen . Ausführungen Strafkammer ist entnehmen Unfähigkeit Angeklagten ausgegangen ist Tatsituationen Handeln kontrollieren . spricht aber Steuerungsfähigkeit Angeklagten nur vermindert aufgehoben war Zustand Schuldunfähigkeit § StGB handelte . muss Schuldspruch aufgehoben werden . Feststellungen objektiven Tatgeschehen sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen können aufrechterhalten bleiben vgl. § Abs. . neuer Verhandlung berufene Strafkammer erneut umfassend Schuldfähigkeit Angeklagten wird befinden müssen kann auch Maßregelausspruch Bestand haben . 3 . Sollte neue Hauptverhandlung wiederum ergeben Schuldfähigkeit Angeklagten Taten eingeschränkt gegeben war ist hinzuweisen fakultative vertypte Milderungsgrund § StGB Strafrahmenwahl Erörterung bedarf . befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Gericke