BESCHLUSS 5 . August Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . : Brandstiftung 2 . 3 . : Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 5 . August einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Oktober werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Begründung Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Rüge Angeklagten Dr. Inhalt Äußerungen Mitangeklagten B. Strafkammer hätte anlässlich versuchter lizeilicher Vernehmung 21 . März Anhörung Polizeibeamten Beweis erheben Ergebnis Beweisaufnahme sodann ungeachtet Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit Beweiswürdigung einfließen lassen müssen Entlastung Angeklagten gedient hätte hat Erfolg . Aussagen Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen worden sind dürfen verwertet werden . gilt auch dann Beschuldigte Verwertung zustimmt § Abs. Satz . Senat kann offen lassen Fälle denkbar sind klaren Wortlaut Gesetzes übergeordneten menschenrechtlichen Prinzipien Verwertung derartiger Erkenntnisse dennoch Betracht kommen könnte ; jedenfalls kann Gericht allein einfachrechtlich auferlegten Aufklärungspflicht § Abs. gehalten sein § Abs. Satz StPO einfachrechtlich verbotene Sachaufklärung betreiben . Derartiges mag vielmehr allenfalls dann Erwägung ziehen sein Angeklagte etwa entsprechenden Beweisantrag unmissverständlich verstehen gibt § Abs. Satz StPO gewährten individuellen Schutz verzichtet aufzeigt effektive Verteidigung Verwertung gesperrten Beweisstoffes verwehrt ist § Abs. Satz StPO auch objektiv Allgemeininteresse garantierten Grundsätze rechtsstaatlichen Strafverfahrens Wege Güterabwägung ebenfalls Rechtsstaatsprinzip umfassten Anspruch wirksame Verteidigung Tatvorwurf zurücktreten müssen . fehlt hier . Vielmehr hat Verteidigung Verlauf Verfahrens mehrfach Verstoß § hingewiesen Rahmen Plädoyers lediglich aufmerksam gemacht Landgericht werde " prüfen haben widerspruchsunabhängige Verwertungsverbot § Berücksichtigung Inhalts Aussagen ausschließlich Angeklagten … entgegensteht . " Senat kann offen lassen " verfassungskonforme Auslegung " § Abs. Satz oben umrissenen Sinne Hinblick eindeutigen gegenteiligen Wortlaut überhaupt möglich wäre . Ebenso bedarf Erörterung Angeklagte meint Falle Verlangen bewirkten Verwertbarkeit gesperrten Erkenntnisse ausschließlich Gunsten berücksichtigt werden dürften ; läge Ansicht Senats indessen . 2 . Entscheidung Angeklagten Revision Angeklagten Einlegung Rahmen dung erhobenen Beschwerden Bewährungsbeschluss ist Senat zuständig Landgericht Fällen Abhilfeentscheidung getroffen hat vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . . w. . Sost-Scheible Pfister