BESCHLUSS 19 . April Strafsache schweren Raubes u.a. ECLI : : BGH:2018:190418B3STR24.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 19 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen ; jedoch wird dahingehend ergänzt Angeklagte Übrigen freigesprochen ist . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Tateinheit Körperverletzung Einbeziehung Einzelstrafen früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gefährlicher Körperverletzung Fällen weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Entscheidung Landgerichts Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abzusehen hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand . Annahme sachverständig beratenen Landgerichts " tatrelevanten Zeitraum Hang § StGB vorgelegen habe S. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . getroffenen Feststellungen besteht Angeklagten bereits jugendlichem Alter chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit Opiaten Heroin ; konsumiert Jahren Alkohol Übermaß . absolvierte Jahr Alkoholentwöhnungstherapie war Entziehungsanstalt ; führte Erfolg . Tatzeitraum wurde substituiert . Zumindest Anlasstaten beging Angeklagte Einfluss Alkohol verschiedenen Drogen Medikamenten . Wertung Landgerichts besteht " Hang " Angeklagten übermäßigen Genuss berauschender Mittel Sinne § Satz StGB vgl. Begriff Beschlüsse 13 . Januar StR juris . 4 ; 6 . Februar . . Landgericht ist teils widersprüchlichen Erwägungen engen rechtsfehlerhaften Verständnis erforderlichen symptomatischen Zusammenhang Hang Anlasstaten ausgegangen . Insoweit gilt : ständiger Rechtsprechung ist erforderlich Hang alleinige Ursache Anlasstat ist . Vielmehr ist Zusammenhang bereits dann bejahen Hang anderen Umständen beigetragen hat Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat vgl. Beschluss 19 . Mai StR StGB § Zusammenhang symptomatischer . Hang weitere Persönlichkeitsmängel Disposition Begehung Straftaten begründen steht erforderlichen symptomatischen Zusammenhang Beschluss 20 . Dezember StGB Zusammenhang symptomatischer . Landgericht ausgeführt hat Persönlichkeitsdefizite Angeklagten tatbestimmend gewesen seien Betäubungsmittelabhängigkeit " allenfalls tatbegleitenden Faktor " darstellte steht ebenso Erwägung Taten situativen Befindlichkeiten Angeklagten " erklären ließen bereits Widerspruch Feststellungen Tatgeschehen . geriet Angeklagte schweren Raub einhergehenden Körperverletzungshandlung " Persönlichkeitsstruktur Verbindung bestehenden Mischintoxikationszustand " hochgradigen Reizzustand Wegnahme Bargeldes Gewaltanwendung entschloss . wirkten Tatzeit Blutalkoholkonzentration ‰ Drogengemisch Resten Cannabis flupirtinhaltigen Medikament " so enthemmend aggressionsfördernd " nur noch eingeschränkt Lage war Verhalten steuern S. . ist hinreichender Zusammenhang Hang zumindest Tat belegt . Anhaltspunkte vielfach auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte gefährlich Sinne § Satz StGB ist sind ersichtlich . auch Anordnung Maßregel erforderlichen Erfolgsaussicht § Satz StGB Urteil verhält vornherein ausscheidet muss Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt wiederum Hinzuziehung Sachverständigen neu verhandelt entschieden werden . steht nur Angeklagte Revision eingelegt hat § Abs. Satz ; Urteil 10 . April 9/90 BGHSt 5 9 ; Beschluss 19 . Dezember NStZ-RR ; hat Nichtanwendung § StGB auch Rechtsmittelangriff ausgenommen . 2 . Urteilsformel bedarf Ergänzung Teilfreispruch Vorwurf gefährlichen Körperverletzung Nachteil Zeugin . Urteilsgründe dort enthalten ist . Kostenentscheidung " weit Angeklagte freigesprochen wurde " Ausführungen Teilfreispruch Urteilsgründen belegen nur offensichtliches Versehen handelt Berichtigung Revisionsverfahren zugänglich ist . Gericke RiBGH Dr. ist erkrankt gehindert unterschreiben .