BESCHLUSS 9 . Februar Strafsache unerlaubten Führens Schusswaffe 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Jedoch wird Angeklagte Übrigen freigesprochen § Abs. vgl. WaffG § Abs. Konkurrenzen 8) . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Pfister Lienen