BESCHLUSS 14 . Juni Strafsache besonders schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . Juni gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch vorgenannten Urteils geändert Angeklagte besonders schweren Raubes Fällen Fall Tateinheit gefährlicher Körperverletzung unerlaubtem Führen Schusswaffe Besitzes Betäubungsmitteln Zuwiderhandlung vollziehbares behördliches Waffenverbot Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Gericke