BESCHLUSS 7 . Februar Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 11 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : ist rechtlich unbedenklich Strafkammer Würdigung Angeklagten Angaben Mitangeklagten belastenden Protokoll Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand auseinandergesetzt hat Aussage Sache Verteidiger hat erklären lassen weiteren Fragen mehr beantworten wollen . hat weitere Überprüfung Angaben Fragen Vorhalte unmöglich gemacht . Zwar sind Prozeßverhalten Generalbundesanwalt anführt durchaus verschiedene Ursachen denkbar jedoch wäre erwarten gewesen Tatrichter auseinandersetzt Verhalten Anlaß Zweifeln Glaubhaftigkeit bisherigen Aussage gibt . übrigen Beweisergebnisses insbesondere Aufgriffssituation Grenze Unwahrscheinlichkeit Begleitung derartigen Rauschgifttransportes ahnungslosen Begleiter auffälligen Lösen nur einfachen Fahrkarte widersprüchlichen wenig überzeugenden Einlassungen Angeklagten auch weitere Zeugin widerlegt worden sind kann Senat ausschließen Urteil unterlassenen Erörterung beruht . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kutzer Pfister Lienen