BESCHLUSS 26 . Januar Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . 3 . : schwerer räuberischer Erpressung 4 . : Beihilfe schweren räuberischen Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 26 . Januar gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . August werden verworfen ; jedoch werden Schuldsprüche geändert Angeklagten B. besonders schweren räuberischen pressung schuldig sind Angeklagte S. hilfe besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " schwerer räuberischer Erpressung " Angeklagten S. B. " Beihilfe schweren räuberischen Erpressung " jeweils Freiheitsstrafe verurteilt . Hiergegen wenden Angeklagten Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen ; Angeklagte beanstandet auch Verfahren . Rechtsmittel bleiben Erfolg Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Entsprechend Antrag Generalbundesanwalts fasst Senat Schuldspruch neu § Abs. Satz geforderte rechtliche Bezeichnung Straftat Kennzeichnung Qualifikation erfordert § Abs. Satz Urteilsformel . Verwirklichung § Abs. Nr. StGB Verwendung Schusswaffe ist Angeklagten B. " besonders schwere berische Erpressung " Angeklagten S. " Beihilfe sonders schweren räuberischen Erpressung " erkennen . Lienen Sost-Scheible