BESCHLUSS StR 10 . Dezember Strafsache schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 Juli aufgehoben Einziehung sichergestellten Bargelds € angeordnet worden ist ; insoweit entfällt Anordnung . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Diebstahls Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Revolver " Angeklagten sichergestellte Bargeld € " eingezogen . Hiergegen wendet Angeklagte Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Verfahrensrüge ist ausgeführt unzulässig § Abs. Satz . Sachbeschwerde hat Rechtsmittel Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . angefochtene Urteil hat Antragsschrift Generalbundesanwalts dargelegten Gründen Bestand Landgericht § StGB sichergestellte Bargeld eingezogen hat . Insoweit entfällt Einziehung . nur geringen ist Belastung Angeklagten gesamten Rechtsmittelkosten unbillig Abs. . Pfister