BESCHLUSS 28 . Mai Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . Unterstützung ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 28 . Mai gemäß Abs. Nr. Abs. § Abs. § Abs. analog beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Oberlandesgerichts 6 . April wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall II . 9 . Urteilsgründe Unterstützung terroristischen Vereinigung Ausland verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Unterstützung ausländischen terroristischen Vereinigung Fällen schuldig ist . 2 . weitergehende Revision Angeklagten Revisionen Angeklagten werden verworfen . 3 . Angeklagte hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen übrigen Beschwerdeführer haben jeweils Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Oberlandesgericht hat Angeklagten jeweils Unterstützung terroristischen Vereinigung Ausland verurteilt Angeklagten Fällen Angeklagte klagten Fällen jeweils Fall . Taten hat Oberlandesgericht Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagte Jahr Monaten Angeklagten Freiheitsstrafen Monaten Jahr Monaten verhängt ; Vollstreckung letztgenannten Strafen hat Bewährung ausgesetzt . Verurteilungen wenden Beschwerdeführer jeweils Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen ; Angeklagten beanstanden Verfahren . Allein Rechtsmittel Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg . Übrigen erweist ebenso Revisionen anderen Beschwerdeführer unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren Angeklagten Fall II . 9 . Urteilsgründe § Abs. Nr. Abs. eingestellt . bedingt entsprechende Änderung Schuldspruchs führt Wegfall Fall verhängten Einzelstrafe . 2 . Verfahrensbeanstandungen bleibt Antragsschriften Generalbundesanwalts genannten Gründen Erfolg versagt . 3 . Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung Urteils hat Übrigen Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . gilt auch Fall II . 1 . Urteilsgründe . Insoweit unterscheidet Sachverhalt Grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere Beschluss Senats 14 . Dezember NStZ-RR zugrunde lag : Verfahren Förderung Junud geringfügige Geldund hinreichend wahrscheinlich war liegt hier Unterstützung terroristischen Vereinigung Zahlungen verfahrensgegenständliche beitrugen Kämpfer Junud Aufenthalt überhaupt fortsetzen konnten Organisation weiterhin Gebote standen . Entfallen Einzelstrafe Tat II . 9 . Urteilsgründe lässt Gesamtstrafenausspruch betreffend Angeklagten unberührt . Senat schließt verbleibenden Einzelstrafen Jahren Monaten Jahren Jahren Monaten Jahren Monaten zweimal Jahren Landgericht weggefallene Strafe Jahr Monaten geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . 4 . geringen Erfolges Revision Angeklagten ist unbillig gesamten verbleibenden Kosten Rechtsmittels belasten § Abs. ; Übrigen folgt Kostenentscheidung § Abs. Satz . Gericke Berg RiBGH Hoch befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .