BESCHLUSS StR 7 . Februar Strafsache Vergewaltigung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 7 . Februar § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . Juni zugehörigen Feststellungen aufgehoben Schuldspruch Angeklagte Fall . Urteilsgründe verurteilt worden ist ; Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung Raub Fall . Urteilsgründe versuchten Raubes Tateinheit Körperverletzung Fall . Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall . Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beschloss Angeklagte einziger Gast Spielhalle war Bedienstete Spielhalle sexuell " anzugehen " . lockte Vorwand Toilette stieß wenig Quadratmeter großen Raum . Arm Hals umklammert hielt schlug Kopf Wand bedrohte Tode knetete derart fest Brust Prellung Brustdrüse davontrug . griff Hose führte zweimal Finger vaginal . verlangte oral befriedigen solle . Nebenklägerin flehte verschonen bot mehrmals ganze Geld Spielhalle mitzunehmen nur ablassen werde " . Angeklagte sah Forderung verließ Nebenklägerin Toilettenkabine . hatte nunmehr Entschluss gefasst Geld Spielhalle erbeuten . war bewusst Geschädigte weiterhin Eindruck zuvor geäußerten Todesdrohungen stand Wegnahme Geldes dulden würde . nahm Kassenschlüssel führte Hand Theke entnahm Kasse € . Geschädigten gelang derweil Flucht . 2 . Feststellungen tragen Verurteilung tateinheitlich Vergewaltigung Körperverletzung begangenen Raubes . § StGB setzt eingesetzte Gewalt Drohung Mittel gerade Ermöglichung Wegnahme ist . Folgt Wegnahme Anwendung Nötigungsmittel anderen Zwecken nur zeitlich finale Verknüpfung besteht so scheidet Schuldspruch Raubes . Zwar genügt zunächst anderen Zwecken begon- nene Gewaltanwendung Fassen Wegnahmevorsatzes fortgesetzt wird . Jedoch enthält bloße Ausnutzen Angst Opfers erneuter Gewaltanwendung genommen noch Drohung . Erforderlich ist Täter Gefahr Leib Leben deutlich Aussicht stellt also bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht . reicht Opfer nur erwartet Täter werde Leib Leben schädigen . bloße Ausnutzen Angst Einwirkung Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag Ausnutzen hilflosen Lage darstellen Gesetzgeber indes ausschließlich § Abs. StGB Gewalt Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde . . ; vgl. etwa Beschlüsse 26 November NStZ-RR ; 20 . September StR NStZ . Maßstäben kommt Raub hier Betracht . Feststellungen Landgerichts dienten Angeklagten ausgeübte Gewalt ausgesprochenen Drohungen ausschließlich Nebenklägerin Duldung sexueller Übergriffe nötigen . Kasse Spielhalle befindliche Geld wegzunehmen fasste Angeklagte erst Abschluss sexuellen Übergriffe . Nebenklägerin duldete Wegnahme Geldes zwar Angst weiteren Übergriffen Angeklagten bewusst war . Fortdauer Gewaltanwendung hat Landgericht aber festgestellt . Auch Feststellungen Angeklagte Zwecke Wegnahme Gegenstände Willen Geschädigten einwirkte sei nur schlüssiges Verhalten weitere Gewaltanwendungen androhte enthält Urteil . Aufhebung Schuldspruchs Raubes bedingt auch Aufhebung Verurteilung Rechtsfehler betroffenen tateinheitlichen Vergewaltigung Köperverletzung . Senat hebt Feststellungen insgesamt neuer Entscheidung berufenen Tatrichter stimmige Feststellungen Gesamtgeschehen eingesetzten Gewalt Drohungen ermöglichen . Wegfall Tat II.1 . Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entzieht auch Gesamtstrafenausspruch Grundlage . Berg