BESCHLUSS 29 . Oktober Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Zustimmung Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 . Oktober gemäß § § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Verfahren gemäß § Vorwurf sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Jugendlichen sexuellen Missbrauchs Kindern sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Fällen beschränkt ; Urteil Landgerichts 19 . Juni Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Jugendlichen sexuellen Missbrauchs Kindern sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Fällen verurteilt ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Fällen Fall Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern sexuellem Missbrauch Kindern weiteren Fall jeweils Tateinheit Verbreitung pornografischer Schriften " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechtes rügt . Senat hat Zustimmung Generalbundesanwalts Fällen Vorwurf Verbreitung pornografischer Schriften Strafverfolgung ausgenommen § allein Bezeichnung " Pornofilm " Urteilsgründen hinreichende Feststellung ist Filme sexualbezogenes Geschehen pornografischer Form darstellten vgl. . 4 . August StR Rdn . . führt Beschlussformel ersichtlichen Änderung Schuldspruchs . Übrigen hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Strafausspruch kann Änderung Schuldspruchs bestehen bleiben . Senat schließt Tatrichter niedrigere Strafen verhängt hätte Schuldspruch tateinheitlich begangener Verbreitung pornografischer Schriften entfallen wäre . Strafzumessung jeweils anzuwendende Strafrahmen hat geändert . Tatrichter hat tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen Verbreitung pornografischer Schriften strafschärfend berücksichtigt . Lienen Sost-Scheible