BESCHLUSS 3 November Strafsache Brandstiftung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 3 November gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . Juni Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § Entscheidung Kosten Rechtsmittels treffen sind . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten 30 . Mai Diebstahls Brandstiftung Einbeziehung sechsmonatigen Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts 19 . März Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten hob Senat Verwerfung Rechtsmittels Übrigen Urteil Strafausspruch zugehörigen Feststellungen verwies Sache insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . Landgericht hat Angeklagten nunmehr Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Landgericht hat Nacht 13./14 . Oktober begangenen verfahrensgegenständlichen Taten erneut Einzelfreiheitsstrafen Jahr Jahren Monaten erkannt hieraus Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gebildet . nachträglichen Gesamtstrafenbildung § StGB Einbeziehung sechsmonatigen Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts 19 . März Verbindung Berufungsurteil Landgerichts 13 . Februar hat Landgericht gehindert gesehen Strafe 5 November vollständig vollstreckt erledigt sei . Insoweit hat Landgericht Bemessung Gesamtstrafe Härteausgleich vorgenommen . Nachprüfung Urteils hat Einzelstrafaussprüchen Rechtsfehler Nachteil Beschwerdeführers ergeben . Insoweit ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat verkannt Aufhebung Gesamtstrafe Revisionsgericht Zurückverweisung Sache Tatgericht neuen Verhandlung Gesamtstrafenbildung Maßgabe Vollstreckungssituation Zeitpunkt ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist Beschwerdeführer früher erlangter Rechtsvorteil Rechtsmittel genommen werden darf . . ; vgl. nur NStZ-RR 72 ; StGB . Aufl . § Rdn . w. . hätte Landgericht Gesamtstrafenbildung Vollstreckungslage 30 . Mai Grunde legen müssen . Zeitpunkt war zwar Geldstrafe Urteil Amtsgerichts 16 . Mai Vollstreckung Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt so Entscheidung Zäsurwirkung mehr entfalten konnte . erledigt war jedoch Zeitpunkt Erlasses ersten tatrichterlichen Urteils vorliegender Sache Strafe Urteil Amtsgerichts 19 . März . nachträgliche Gesamtstrafenbildung Zeitpunkt Sache ergangenen Berufungsurteils letzte tatrichterliche Sach-)Entscheidung maßgeblich ist vgl. Fischer . verfahrensgegenständlichen Taten Urteil begangen wurden hätte Landgericht vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen sechsmonatigen Strafe Urteil Amtsgerichts 19 . März V. Berufungsurteil Landgerichts 13 . Februar nachträgliche Gesamtstrafe bilden müssen . Rechtsfehler kann vorgenommenen Härteausgleichs Nachteil Angeklagten ausgewirkt haben nötigt abermals Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . Senat hat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Auslagenentscheidung war Verfahren gemäß StPO vorzubehalten . Lienen Sost-Scheible