BESCHLUSS 13 November Strafsache Zuwiderhandelns vereinsrechtliches Betätigungsverbot 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 November einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Generalbundesanwalt Strafverfolgung gemäß Satz Nr. Satz StPO Verbindung § Abs. Nr. StPO Vorwurf Verstoßes Vereinsgesetz beschränkt hat ist Angeklagte beschwert . RiBGH Lienen ist Urlaubs Unterzeichnung gehindert .