BESCHLUSS StR 21 . Oktober Strafsache Betruges 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 21 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Mai Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Einbeziehung anderweitig verhängten Strafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ausgesprochen Monate überlanger Verfahrensdauer verbüßt gelten . Urteil wendet Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtmittel führt Aufhebung Strafausspruchs ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten erbracht . Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben . Landgericht angenommene Strafzumessung zugrunde gelegte besonders schwere Fall Betruges Alternative Herbeiführens Vermögensverlustes großen Ausmaßes § Abs. Nr. . Alt . StGB wird Urteilsfeststellungen hinreichend belegt . 1 . gewährte geschädigte Bank Angeklagten Kredit Höhe Millionen € Finanzierung Kaufpreises Immobilie Bank Auftrag gegebenen Gutachten abzüglich Kosten notwendige Sanierungen Wert lediglich Millionen € hatte . Kredit erlangen hatte erst Wochen zuvor Untersuchungshaft anderen Betrugssache entlassene Angeklagte Bank Vorlage gefälschter Unterlagen Vermögenslage inhaltlich falsche Selbstauskunft vorgespiegelt Bedienung Kredits Lage sei . Vertrauen wahrheitswidrigen Angaben Angeklagten zahlte Bank Dezember Darlehen . Sicherung Ansprüche wurde Kreditgeberin Grundschuld Millionen € bestellt . Bank später wahren finanziellen Verhältnisse Angeklagten festes Einkommen Verbindlichkeiten Millionen € bekannt geworden waren kündigte Kredit veräußerte Immobilie August freihändig Preis Millionen € . verblieb Darlehensgeberin letztlich Schaden € aufgelaufenen Zinsen . Betrag hat Landgericht trugsschaden zugrunde gelegt . Angeklagte habe Schädigung Bank zumindest billigend Kauf genommen . 2 . Feststellungen Höhe Vermögensschadens halten rechtlicher Nachprüfung stand . Vermögensschaden Sinne § StGB ist negativer Saldo Wert Vermögens irrtumsbedingten Vermögensverfügung Getäuschten vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . w. . Schaden fehlt soweit getäuschte Gläubiger werthaltige Sicherheiten verfügt Ausfallrisiko abdecken Schuldner vereiteln kann unerheblichem zeitlichen finanziellen Aufwand realisierbar sind vgl. Fischer aaO Rdn . w. . entfiel Vermögensschaden Sinne Betrugstatbestandes Sicherheit eingeräumte Buchgrundschuld werthaltig war vgl. StGB § Abs. Vermögensschaden . Somit lag gemessen damaligen auch Angeklagten bekannten Wert Immobilie getroffenen Feststellungen Deckungslücke Höhe lediglich € . Höhe wurde Bank Vermögen geschädigt . Gläubigerin Kreditgeschäft Angeklagten letztlich Vermögensverlust € entstanden ist kommt hingegen insoweit ; Werthaltigkeit Sicherheit ist Zeitpunkt Vermögensverfügung abzustellen vgl. NStZ-RR . gehende Schaden Bank kam allenfalls verschuldete Tatauswirkung § Abs. Satz StGB strafschärfend berücksichtigt werden vgl. NStZ-RR . ist Herbeiführen Vermögensverlustes großen Ausmaßes Angeklagten bereits objektiv belegt vgl. BGHSt . Urteilsgründe tragen auch Annahme Landgerichts Angeklagte habe Schädigung Gläubigerin Höhe € gend Kauf genommen . Offen bleibt insofern Angeklagte Zeitpunkt Vermögensverfügung Dezember Eintritt Schadens Umfangs möglich hielt . Umstand rund Jahr Monate später vorgenommene freihändige Verkauf Immobilie etwa € früheren Bewertung liegenden Erlös erbrachte ließ Schluss Schädigungsvorsatz Angeklagten Zeit Auszahlung Darlehens jedenfalls . 3 . Senat kann ausschließen Landgericht Zugrundelegung rechtlich zutreffenden Schadensumfanges niedrigere Einzelstrafe mildere Gesamtstrafe zugemessen hätte . hat Aufhebung Strafausspruches Folge . Pfister