BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache Betrugs 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Dezember gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 Juli wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall . 1 . Urteilsgründe Anstiftung Untreue verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Betruges Fällen Untreue Fällen schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Anstiftung Untreue Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet klagte Revision Verletzung formellen sachlichen Rechts rügt . Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren Fall . 1 . Urteilsgründe Tat : gemäß § Abs. Nr. . Abs. eingestellt Schuldspruch geändert . Nachprüfung Urteils verbleibenden Umfang hat Schuldspruch noch Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Wegfall Einzelstrafe Jahr führt hier Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . Senat kann ausschließen Landgericht Einsatzstrafe Jahren Monaten weiteren Einzelfreiheitsstrafen Jahr Monaten dreimal Monaten Monaten Monaten mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte zumal auch eingestellte prozessordnungsgemäß festgestellte Tat Strafzumessung Lasten Angeklagten verwertet werden kann vgl. Meyer-Goßner 48 . Aufl . § Rdn . § . . Lienen