NAMEN StR 20 . Dezember Strafsache Totschlags u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Dr. Gericke beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 27 . April zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet worden ist . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet bestimmt Jahre Freiheitsstrafe Maßregel vollziehen sind . Staatsanwaltschaft hat Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Maßregelausspruch beschränkt ; erstrebt Wegfall . Rechtsmittel hat vorläufig Erfolg . 1 . Beschwerdeführerin erklärte Beschränkung Rechtsmittels ist wirksam . Anhaltspunkte Strafe gelanordnung beeinflusst sein könnte ergeben vgl. Urteil 7 . Oktober BGHSt . Senat schließt insbesondere Landgericht hätte Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre . 2 . Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Zwar ist sachverständig beratene Landgericht Rechtsfehler Ergebnis gelangt Gegenstand Verurteilung bildenden Taten Hang Angeklagten zurückgehen alkoholische Getränke Übermaß nehmen ; ebenso ist Prognose Landgerichts beanstanden Hanges seien auch Zukunft vergleichbare Gewalttaten Angeklagten erwarten § Satz StGB . tragen Feststellungen Annahme Landgerichts bestehe hinreichend konkrete Aussicht Angeklagten Behandlung Entziehungsanstalt heilen erhebliche Zeit Rückfall Hang bewahren § Satz StGB . Landgericht hat Herbeiführung voraussichtlich erforderliche " Therapiedauer " Jahre geschätzt . insbesondere angeordnete Vorwegvollzug Jahren Freiheitsstrafe belegt § Abs. Sätze StGB ist Landgericht ausgegangen gesamten Zeitraum Jahren hinweg Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt geschlossener Einrichtung bedürfe . bestünde erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht Therapie indes bereits Zeitraum § Abs. Satz StGB überhaupt zulässige Gesamtdauer Unterbringung Entziehungsanstalt Jahren deutlich überschreitet Beschluss 17 . April . klaren Wortlauts § Abs. Satz StGB kann Ansicht Verteidigers auch Satz Vorschrift abgeleitet werden Gesetzgeber halte Unterbringungen Entziehungsanstalt Jahre Einzelfalle therapeutisch sinnvoll aaO . eigenen Sachentscheidung Generalbundesanwalt beantragt hat sieht Senat gleichwohl gehindert . Allein Feststellung erforderlichen " Therapiedauer " Jahren vermag hinreichend belegen Behandlungserfolg nur dann erwarten ist Angeklagte gesamten Zeitraum Jahren hinweg Entziehungsanstalt untergebracht wird . Jedenfalls dann insgesamt erforderliche Therapiedauer hier § Abs. Satz StGB bestimmten Zeitraum deutlich übersteigt wird vielmehr differenzierend prüfen sein Verkürzung eigentlichen Unterbringungszeit möglich ist einerseits vorbereitende soziale Therapien Vorwegvollzugs Strafe erfolgen andererseits etwaige Erreichen Halbstrafenzeitpunkts notwendige Nachsorgemaßnahmen ambulant durchgeführt werden Bewährungsbeschluss § Abs. Satz § StGB vorbehalten bleiben können . Senat kann ausschließen sachverständig beratener neuer Tatrichter Maßstäben Prognose gelangt erforderliche Dauer geschlossenen Unterbringung Angeklagten werde Jahre überschreiten . Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . Pfister Gericke