NAMEN 11 . Dezember Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Lienen beisitzende Richter Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision . Rechtsmittel bleibt Erfolg . Beanstandungen Revision Strafzumessung wendet sind offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . Revisionsrechtlich auch unbedenklich ist Landgericht Angeklagten Aussetzung Vollstreckung Gesamtfreiheitsstrafe Bewährung versagt hat . gemäß § Abs. StGB getroffene negative Prognoseentscheidung Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand . Rahmen entsprechenden Abwägung wurde namentlich berücksichtigt Angeklagte Monate Untersuchungshaft befunden hat . Überzeugung Strafkammer Freiheitsentziehung habe Einwirkung Angeklagten ausgereicht S. läßt durchgreifende Rechtsfehler erkennen . Urteilsgründen unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen Landgerichts sind Begründung entsprechenden Auffassung anzusehen ; beinhalten vielmehr Zusammenhang stehende Überlegungen beziehen ersichtlich nachfolgende Verneinung Vorliegens besonderer Umstände Sinne § Abs. StGB . Senat kann übrigen ausschließen Landgericht Wirkungen etwaigen gegebenenfalls Erteilung Auflagen Weisungen § § StGB Unterstellung Aufsicht Leitung Bewährungshelfers § StGB spezialpräventiv ausgestalteten vgl. StGB 26 . Aufl . § Rdn . Strafaussetzung ausgehen würden § Abs. Satz StGB insbesondere regelmäßig einhergehenden Druck Bewährungswiderrufs vgl. Praxis Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . w. gelassen somit Sozialprognose Sinne § Abs. StGB Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat vgl. StGB Abs. Sozialprognose . Zwar erörtert Strafkammer Zusammenhang wesentlichen Umstand Angeklagten erstmals Freiheitsstrafe verhängt wurde erste Mal Warnwirkung Strafaussetzung Bewährung ausgesetzt wäre ausdrücklich vgl. NStZ . Gesamtzusammenhang Urteils ergibt aber Landgericht bewußt war Vorahndungen Angeklagten lediglich Jugendgerichtsgesetz § Abs. Nr. erfolgt waren erkannt hat Angeklagte " erste Mal Erwachsenenstrafrecht beurteilen ist S. . Frage besondere Umstände Sinne § Abs. StGB vorliegen kommt bereits ungünstigen Sozialprognose mehr . Lienen