BESCHLUSS StR 24 . Oktober Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 24 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. Satz einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Februar Schuldspruch geändert Angeklagte Totschlags versuchten schweren Brandstiftung schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags schwerer Brandstiftung Jugendstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Verletzung formellen sachlichen Rechts rügende Revision Angeklagten führt Sachrüge Änderung Schuldspruchs ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . getroffenen Feststellungen tragen Verurteilung vollendeter schwerer Brandstiftung § Nr. StGB . Vollendung Delikts ist erforderlich Brand Teile Gebäudes bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind erfasst hat selbständig h. Fortwirken Zündstoffs weiter brennen vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . w. Brandlegung völligen teilweisen Zerstörung Gewicht gekommen ist ; Brandlegung Mehrfamilienhaus setzt zumindest selbständigen Gebrauch bestimmter Teil Wohngebäudes h. Wohnen bestimmte Untereinheit Brandlegung beträchtliche Zeit Wohnzwecke mehr benutzbar ist vgl. BGHSt . belegt angefochtene Urteil . getroffenen Feststellungen setzten Angeklagte Mittäter Wohnzimmer Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung Getöteten Kleidung Sofa Kante lehnte Bereich Sitzfläche Brand . Beweiswürdigung ergibt Folge hoher Temperaturen Bereich Sofas Putzabplatzungen gekommen ist eher " Vollbrand " gehandelt hat Raum Leiche befand Eintreffen Feuerwehr völlig verqualmt war . ergibt vollendete schwere Brandstiftung § Nr. StGB . Grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen ist Angeklagte indessen Verbrechen Totschlags jedenfalls versuchten schweren Brandstiftung schuldig . neuen Hauptverhandlung weitergehende Urteil ersichtlichen Feststellungen erwarten sind hat Senat entsprechender Anwendung Abs. Schuldspruch insoweit geändert . steht hier . Strafausspruch hat gleichwohl Bestand Senat ausschließen kann Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte . Landgericht hat sung Wesentlichen Jugendstrafrecht maßgeblichen Erziehungsgedanken insoweit erforderliche erzieherische Einwirkung Angeklagten Vollendung schweren Brandstiftung abgestellt . Angesicht nur geringfügigen Teilerfolgs Rechtsmittels ist Belastung Angeklagten gesamten Kosten unbillig Abs. . Lienen Pfister