BESCHLUSS 24 . Januar Strafsache Vorteilsannahme ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . Januar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . April wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorteilsannahme Geldstrafe Tagessätzen je € verurteilt Tagessätze rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt hat . Verurteilung wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 1 . näheren Erörterung bedarf lediglich Verfahrensrüge Punkt B. Revisionsbegründung " Verletzung § Nr. StPO Verbindung Art . Abs. Satz GG " : Rüge erkennende Landgericht sei Sinne Nr. örtlich unzuständig gewesen liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Ermittlungen betraute Staatsanwaltschaft erhob Angeklagten Anklage Vorteilsannahme § Abs. StGB Verletzung Dienstgeheimnissen Abs. Satz Nr. StGB gemäß § Abs. StGB § Abs. zuständigen Landgericht . lehnte Eröffnung Hauptverfahrens hinreichenden Tatverdachts . sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft hat Oberlandesgericht 23 Juli Hauptverfahren Landgericht eröffnet . ersten Termin Hauptverhandlung hat Angeklagte Vernehmung Sache örtliche Unzuständigkeit Landgerichts gerügt . darauffolgenden Termin 29 . März hat Landgericht Einwand zurückgewiesen . vorläufiger Einstellung Verfahrens Vorwurfs Verletzung Dienstgeheimnissen gemäß § Abs. Nr. Abs. ist Angeklagte ausgeführt verurteilt worden . Beschwerdeführer ist Ansicht Landgericht Unrecht örtliche Zuständigkeit angenommen habe Oberlandesgericht vorgenommene Eröffnung Hauptverfahrens Landgericht örtliche Zuständigkeit begründet habe . Zuständigkeitsbestimmung angeführten Gründe erwiesen willkürlich ; Wahl gerade Landgerichts Verweisung Betracht kommenden Gerichte sei begründet worden . Angeklagten geltend gemachte absolute Revisionsgrund Nr. liegt . Landgericht hat Recht örtliche Zuständigkeit angenommen . Eröffnet Beschwerdegericht Hauptverfahren Gericht Eröffnung abgelehnt hatte § Abs. Satz Alternative benachbarten Gericht so hat Angeklagten rechtzeitig erhobenen Einwand § Satz örtliche Zuständigkeit prüfen . Grund Beschwerdeentscheidung geht Angeklagten Unzuständigkeitseinwand verloren vgl. 26 . Aufl . . . Zuständigkeit benachbarten Gerichts regelmäßig nur § Abs. Satz Alternative StPO getroffene Wahl begründet sein kann hat Prüfung Anwendung beziehen Gericht Zuständigkeitsbestimmung Beschwerdegerichts gebunden wäre . Eröffnung Hauptverfahrens hinausgehende Bindungswirkung hat Eröffnungsbeschluss so NStZ 59 61 ; vgl. auch Urteil 25 . August BGHSt f. bezüglich Bestimmung Schwurgerichts zuständigen Jugendkammer ; aA Meyer-Goßner f. ; Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . 10 ; . 8) . Eröffnung Hauptverfahrens benachbarten Gericht gemäß § Abs. Satz Alternative handelt allerdings Ermessenentscheidung Beschwerdegerichts . Prüfung Gerichts Zuständigkeit bestimmt worden ist erstreckt Frage benachbarten Gerichten Sinne § Abs. Satz Alternative gehört allein Ermessensfehler . ist folgenden Maßstäben auszugehen : Vorschrift § Abs. ist Hinblick Recht gesetzlichen Richter Art . Abs. Satz GG verfassungskonform auszulegen Beschwerdegericht Strafverfahren Regel zuvor Sache befassten Spruchkörper belassen muss besondere Gründe vorliegen Hauptverhandlung anderen Gericht stattzufinden hat vgl. BVerfG Beschlüsse 13 . Juni . f. ; 30 . Juni ; 15 . September juris . . Beschwerdeentscheidung sind Gründe grundsätzlich offensichtlich sind darzulegen vgl. aaO ; KK-Schneider 7 . Aufl . . . Grund kommt namentlich Sicherstellung unvoreingenommenen Verhandlung Betracht ; so hat etwa Bundesverfassungsgericht Sinne sachgerechte Erwägung gesehen Beschwerdegericht " offensichtlich Besorgnis hatte bisher Sache befaßten Richter würden Gründe Aufhebung Entscheidung geführt haben innerlich voll akzeptieren " Beschluss 13 . Juni aaO . 4 ; vgl. auch BVerfG Beschluss 15 . September aaO . [ " Frage auszuschließenden Voreingenommenheit Ausgangsgerichts " . auch andere Gesichtspunkte können Einzelfall ausschlaggebend sein beispielsweise Vermeidung gravierender Verfahrensnachteile Angeklagten so Beschluss 15 . September aaO . . besonderen Gründe sind indes abschließend festgelegt . steht Ermessen Beschwerdegerichts Gründe heranzieht bewertet gewichtet . Entscheidung ist Grenze objektiver Willkür hinzunehmen vgl. BVerfG Beschluss 30 . Juni aaO . Landgericht hat Unzuständigkeitseinwand Angeklagten rechtsfehlerfrei zurückgewiesen . Entscheidung Oberlandesgerichts Hauptverfahrens Landgericht eröffnen lässt Ermessensfehler erkennen ; insbesondere beruht objektiver Willkür . Oberlandesgericht folgend Landgericht haben besonderen Grund Zuständigkeitsbestimmung Hintergrund langjährigen Tätigkeit Angeklagten Staatsanwalt Landgerichtsbezirk Verden Sicherstellung unvoreingenommenen Verhandlung gesehen . Angeklagte hatte Jahren Dienst Staatsanwalt Staatsanwaltschaft Verden ausgeübt zuletzt herausgehobener Position . war erst Jahre Eröffnung Maßgeblichkeit Zeitpunkts Beschlüsse 31 . März 273 ; 31 . März StGB Erfolg vorläufigen Ruhestand versetzt worden . zugelassenen Anklage erhobenen Tatvorwürfe betrafen Fehlverhalten Zusammenhang dienstlichen Tätigkeit . besorgende Beeinträchtigung unvoreingenommenen Verhandlung hat Oberlandesgericht erheblichem Umfang " bestehende " persönliche Bekanntschaften Richtern Staatsanwälten " genannt . hat Landgericht erläutert " allein beruflichen Zusammenarbeit Strafrechtspraktikern Bezirks Normalmaß abweichende Bekanntheit anzunehmen ist " . Begründung Zuständigkeitsbestimmung erweist ausreichend tatsachenbasiert . beruht Erfahrungssatz regelmäßig beruflichen Umfeld entstehenden persönlichen Kontakten . Erhebungen Freibeweis etwa Befragung Richter Landgericht Verhältnis Person Angeklagten war Oberlandesgericht noch Landgericht verpflichtet . Angeklagte mutmaßt Bekanntschaften " heterosexuelle Beziehungen andersartige Freundschaften gemeint " seien Folgenden bestimmte namentlich individualisierte Richterinnen Staatsanwältinnen eingeht eigenen Mutmaßungen sogleich " ehrenrührig " tadeln scheint enges Verständnis persönlichen Bekanntschaften zugrunde liegen . Begründung Zuständigkeitsbestimmung ist auch frei sachfremden Erwägungen . Anders Angeklagte meint ist Wahl benachbarten Gerichts Gesichtspunkt Sicherstellung unvoreingenommenen Verfahrens erst dann zulässig Richter ursprünglich Sache befassten Gerichts Anforderungen erfüllt sind Gesetz Ablehnung stellt § Abs. . Vielmehr sind Kriterien willkürfreie Ermessensausübung auch oben zitierten Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts zeigen weit weniger streng . Oberlandesgericht hat insoweit bestehende Bekanntschaften Angeklagten heranziehen dürfen . gilt umso Oberlandesgericht Umstand Vorgehen Justiz Öffentlichkeit wahrgenommen wird Bedeutung hat beimessen dürfen . Ebenso hat berücksichtigt werden dürfen Landgericht Nichteröffnung Hauptverfahrens begründet hatte Angeklagte " höchstwahrscheinlich freizusprechen " sei mithin begnügt hatte hinreichenden Tatverdacht verneinen Bedeutung Begründung Ablehnungsentscheidung Zuständigkeitsbestimmung BVerfG Beschluss 30 . Juni aaO . Umstände sind evident . Darstellung Zuständigkeitsbestimmung tragenden Begründung § Abs. Satz Alternative sind überspannten Anforderungen stellen ; reicht hier besonderer Grund Regelfall abweichende Gerichtswahl benannt ist . Dahinstehen kann Gericht Hauptverfahren eröffnet worden ist Unzuständigkeitseinwand hin Begründung Zuständigkeitsbestimmung " nachbessern " kann . Jedenfalls ist verwehrt Beschwerdegericht angeführten Gründe konkretisieren offensichtliche Gründe benennen . Auffassung Beschwerdeführers bedarf Entscheidung benachbarten Gerichte Verfahren eröffnet wird Regel Begründung . liegt hier Wahl Landgerichts Hand Staatsanwaltschaft Ermittlungen betraut worden war Anklage erhoben Sitzungsvertretung wahrzunehmen hatte . 2 . Ergänzend bemerkt Senat : Verfahrensrüge Punkt II . Revisionsbegründung " Verletzung § Abs. Satz " Strafkammer habe Antrag Verteidigers erneute Vernehmung Sachverständigen Dr. auch rechtsfehlerhaft abgelehnt " Entscheidung wirkliche Beweisthema zugrunde gelegt " habe findet ansatzweise Grundlage schriftlich formulierten Beweisbegehren -9- ohnehin nur Beweisziel umschreibt . Ausführungen Vernehmung vermeintlich ergeben werde lässt Zusammenhang Tatvorsatz ausschließenden länger andauernden geistigen " Blockade " Angeklagten erkennen . Sollte Verteidiger Antrag Feststellung derartigen psychischen Zustands gezielt haben wäre gehalten gewesen Hauptverhandlung tatsächliches Beweisbegehren klarzustellen gegebenenfalls hinreichend klar gefassten Beweis(ermittlungs)antrag stellen . Selbst Fall lediglich eindeutig gefassten Beweisbehauptung hätte Antragsteller oblegen Missverständnis Gerichts hinzuweisen vgl. Urteil 14 . August StR NStZ 26 . Aufl . . . Verfahrensrüge Punkt . Revisionsbegründung " Verletzung § " Landgericht habe schriftliche Einlassung Angeklagten lückenhaft gewürdigt Anlagen Anordnung Vorsitzenden Gegenstand Selbstleseverfahrens gewesen seien versagt nur tatsächlichen auch rechtlichen Gründen . Verletzung § Abs. Satz 3 § erhobenen Inbegriffsrüge kann geltend gemacht werden Urkunden Urteilsfindung verwertet worden sind fehlerhafter Anordnung Durchführung Selbstleseverfahrens Gegenstand Hauptverhandlung waren . Beanstandung Hauptverhandlung Urkunden Beweismittel genutzt worden sind Einführung geboten war ist Blickwinkel Verstoßes Aufklärungspflicht § Abs. beurteilen vgl. MüKoStPO/Kreicker § . ; LR/Mosbacher 26 . Aufl . § . . ordnungsgemäße Aufklärungsrüge hat Angeklagte indes erhoben . Berg