BESCHLUSS StR 12 . August Strafsache Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Verden 27 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch klargestellt Angeklagte Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Anstiftung Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Betäubungsmitteln verurteilt ist vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . § Rdn . . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Sost-Scheible Pfister