BESCHLUSS 16 . August Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Aurich 2 . März wird Schuldspruch dahingehend abgeändert Fall . A Urteilsgründe Vorwurf tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fall Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindern Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten bleibt wesentlichen Erfolg . Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat muß Fall II . A Urteilsgründe tateinheitliche Verurteilung sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen entfallen ausgeschlossen werden kann insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist . Verjährung steht Vergehen § StGB tateinheitlich sexuellem Mißbrauch Kindern zusammentrifft . Auch Tateinheit unterliegt Gesetzesverletzung eigenen Verjährung ständige Rechtsprechung vgl. NStZ . Strafausspruch bleibt unberührt vgl. StGB Vorleben m.w . . . übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Pfister Lienen