BESCHLUSS 15 . September Strafsache gewerbsmäßiger Hehlerei 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . März zugehörigen Feststellungen aufgehoben Fällen II . 3 . 5 . Urteilsgründe Fälle betreffenden Aussprüchen Einzelstrafen Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Übrigen freigesprochen . Urteil hatte Senat zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Landgericht hat nunmehr Angeklagten gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen strafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . weiteren Fällen hat freigesprochen . Revision Angeklagten führt Aufhebung Schuldsprüche Fällen II . 3 . 5 . Urteilsgründe . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne Abs. . Zutreffend hat Generalbundesanwalt ausgeführt : " Revision Angeklagten ist begründet Verurteilung gewerbsmäßiger Hehlerei Form Absatzhilfe Fällen wendet . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann vollendete Hehlerei zwar auch dann vorliegen Absatz Dritten durchgeführt auch noch versucht worden ist ; ist erforderlich Absatz schon gelungen ist vgl. 11 . Aufl . . . m.w . auch Gegenansicht . Vorbereitung späteren Absatzes stellt indessen nur dann vollendete Tat Umstände vorliegen Vortäter Beginn Absetzens bedeuten . ist hier festgestellt . Urteilsgründen kann entnommen werden Angeklagte etwa Kommissionär selbst Verkaufsbemühungen unternehmen sollte noch ergibt Vortäter Absatzbemühungen entfaltet haben . Bemerken Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt Absatzbemühungen Vortäter eigene Tätigkeiten unterstützte vgl. S. kann konkrete Feststellungen ersetzen . kann je Sachlage genannten Fällen bloße Hilfe Vorbereitung künftigen Absatzes vgl. aber auch versuchte Hehlerei vgl. NStZ 395f . vorliegen . " Ergänzend bemerkt Senat Fällen getroffenen Feststellungen Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten derung Fahrzeugidentifizierungsnummer Fall II . 3 . Verstecken gestohlenen Fahrzeuges Ermöglichung Weiterveräußerung Fall II . 5 . Hintergrund übrigen Beweisergebnisses zumindest Annahme jeweils versuchten Hehlerei nahe legen . rechtlichen Einordnung Handlungen verweist Senat Ziffer Aufhebungsbeschlusses 20 Juli Tatrichter möglicherweise insoweit Kenntnis genommen worden ist . Lienen