BESCHLUSS 12 . August Strafsache Mitgliedschaft kriminellen Vereinigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 12 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend stellt Senat Verfahren verspätete Fertigung Revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig ca. Monate verzögert worden ist . Antragsschrift Generalbundesanwalts wird Bezug genommen . Pfister Lienen