NAMEN 16 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Betäubungsmitteln geringer Menge ; hier : Revision Staatsanwaltschaft bezüglich Angeklagten 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 16 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Pfister beisitzende Richter Bundesanwalt Verhandlung Leitender Oberstaatsanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 19 . Februar Feststellungen aufgehoben Angeklagten . trifft vollem Umfang Angeklagten betrifft Fall Anklageschrift Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " Kokain geringen Mengen Fällen gewerbsmäßigen Kokain Fällen " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten " Kokain geringer Menge " Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen Nachteil Angeklagten eingelegte Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Staatsanwaltschaft führt Aufhebung Urteils Angeklagten betrifft . Fall " Anklagevorwurf " bezeichneten Tat führt § auch Urteilsaufhebung Gunsten Angeklagten . ist § auch Angeklagten . erstrecken weit " Kokain geringer Menge " Freiheitsstrafe Jahren . Monaten Einzelstrafe Jahren verurteilt worden sind Revision gelegt haben . 1 . Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel Rechtsfolgenausspruch beschränkt . wendet Einzelangriffen zwar ausschließlich Strafzumessung hat aber Revisionsantrag gestellt angefochtene Urteil bezüglich Angeklagten aufzuheben Einleitung Revisionsbegründung hingewiesen Beschränkung Revision gewollt sei . 2 . Revision Staatsanwaltschaft unterliegt Schuldspruch Angeklagten Aufhebung Landgericht aufdrängende Prüfung unterlassen hat Angeklagten bandenmäßigen Betäubungsmitteln auch Betäubungsmitteln geringer Menge strafbar gemacht haben . Feststellungen Landgerichts schlossen spätestens Anfang Jahres Mitangeklagten S. fend zumeist Mitangeklagten weiterzuveräußern . klagten . fortlauKokain erwerben war seinerseits zunächst später auch Angeklagten übereingekommen Kokain Lieferanten beziehen dann zwischenzulagern strecken portionieren verschiedene Abnehmer weiterzuverkaufen . Tätergruppierung Mitangeklagten benutzten Wohnungen konnten Juli Rauschgiftvorrat Kilogramm Kokain Drogenerlöse Höhe   !  " s- sen naheliegend erscheinen Angeklagten " Anklagevorwurf " bezeichneten Tat unerlaubt Betäubungsmitteln geringer Menge Handel getrieben Mitglieder Bande gehandelt haben fortgesetzten Begehung Taten verbunden hat § Abs. . hätten auch gedrängt Zeitpunkt näher bestimmen Angeklagten zusammengeschlossen hatten lassen Möglichkeit offen auch anderen festgestellten Taten bandenmäßig begangen worden sind . 3 . § veranlaßte Prüfung unterliegt Urteil Aufhebung auch Angeklagten " Anklagevorwurf " Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt worden sind . pauschale Feststellung Angeklagten hätten gemeinsamen Tatentschlusses Kokainvorrat etwa Gramm aufbewahrt Kokain anschließend abzusetzen reicht Schuldspruch . läßt Tatbeteiligung einzelnen Angeklagten vollendeten Gesamtmenge ausreichend erkennen . Feststellungen Angeklagten Mitangeklagte . Bruchteilen bungsmittelmenge umgegangen sind ersetzen erforderlichen konkreten Feststellungen Einzelhandlungen Angeklagten bezug Gesamtmenge so B. Beteiligung einzelnen Angeklagten Einkauf Möglichkeiten Absatz Einfluß nehmen Rauschgiftvorrat zuzugreifen . notwendigen Feststellungen können auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnommen werden . Beweiswürdigung beschränkt Mitteilung Sachverhalt stehe " fest Geständnisse Angeklagten übrigen Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise " . Umstand Urteilsgründe " Anklagevorwurf " nur nahezu wortgleichen Wiedergabe Anklagesatzes bestehen weckt Zweifel Urteil näher geschilderten Geständnisse Angeklagten ausreichende Grundlage Überzeugungsbildung Gerichts sein konnten Eindruck aufdrängt Urteil verfahrensbeendigende Absprache zugrunde liegt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gesteckte Rahmen BGHSt eingehalten worden ist . war Urteil auch aufzuheben Mitangeklagten . selbst Revision eingelegt haben Tat verurteilt worden sind . führt Angeklagten Mitangeklagten . vollständigen Aufhebung Urteils Angeklagten angeklagten Aufhebung Verurteilung Tat Aufhebung Ausspruchs Gesamtstrafe . Senat schließt Höhe weiteren Angeklagten verhängten Einzelstrafen aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt war . übrigen hat Überprüfung Urteils Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . 4 . weitere Verfahren sieht Senat Anlaß folgenden Hinweisen : Strafzumessung betreffend Angeklagten stehen Rechtsbedenken Revisionsentscheidung mehr ausschlaggebend sind auch Fortgang Verfahrens Bedeutung behalten . Urteilsgründen ergibt hat Landgericht Angeklagten Fall Geständnisses zugesichert Strafe Jahren verhängen . Zusage hatte Landgericht Acht gelassen Angeklagte AliasNamen Juni Amtsgericht unerlaubten Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe Jahren verurteilt worden war . hatte Staatsanwaltschaft bereits Anklage Hinweis Einzelheiten Vollstreckung mitgeteilt . Landgericht Umstands offensichtlich erst bewußt wurde Angeklagte Verurteilung eingeräumt hatte " fühlte dennoch " " Höchststrafenzusage gebunden S. hat Freiheitsstrafe Jahren verhängt . läßt besorgen Landgericht habe Strafe Schuld Angeklagten Wirkungen Strafe zukünftiges Leben § Abs. StGB bemessen Angeklagten gegebenen Inbegriff Hauptverhandlung erschöpfenden Zusage orientiert . Bindung Höchststrafenzusage hat indes bestanden Zusage schon Urteilsgründen ergibt offenen Dissens Staatsanwaltschaft erfolgt war vgl. BGHSt 210 . würde selbst bindende Zusage Gericht Zumessung Strafe h. Entscheidung Strafhöhe Erfüllung Versprechens Angeklagten erschöpft befreien können . Landgericht hat so jedenfalls Anschein Urteilsgründen Vortrag Beschwerdeführerin Hauptverhandlung Angeklagten zugesagt bestimmte Strafhöhe überschreiten Angeklagten Geständnis ablegen . haben Angeklagten Taten eingeräumt . Sollten neuen Hauptverhandlung Einlassungen Angeklagten mehr erfolgen wird neue Tatrichter prüfen haben früheren Geständnisse unabhängig etwa nur " Formalgeständnisse " gehandelt hat Landgericht weiterer Beweisaufnahme entbanden vgl. BGHSt neuen Hauptverhandlung Grundlage Verurteilung gemacht werden können vgl. Kuckein FS Meyer-Goßner S. . . Gesamtstrafenbildung Angeklagten gibt bedenken Anlaß Bedeutung auch Fortgang Verfahrens behalten . Angeklagte ist " " Einzelstrafe Jahren verurteilt worden . bisherigen Feststellungen hat darüberhinaus einmal Gramm Kokain einmal Gramm Kokain Handel getrieben weiteren Fällen Kokainmengen Gramm Wirkstoffgehalt jeweils mindestens % KHC . Landgericht hat weitere Einzelstrafen Jahren Jahr -9- Monaten Jahr Monaten zweimal Jahr Monaten Jahr verhängt . hieraus gebildete Gesamtstrafe war rechtsfehlerhaft Landgericht Einsatzstrafe Jahren weiterer Einzelstrafen insgesamt Jahren lediglich Monate erhöht hat Gesamtstrafe Mindeststrafe § Abs. Satz StGB lediglich Monate übersteigt . Allein enger zeitlicher Zusammenhang Taten vermag untersten Rand Strafrahmens verbleibende Gesamtstrafenbildung rechtfertigen . Gesamtstrafenbildung kann vielmehr nur ganz besonderen Umständen zusammenfassenden Würdigung Person Täters einzelnen Straftaten gerecht werden . Derart außergewöhnliche Umstände sind indes festgestellt ergeben besonderen Strafempfindlichkeit " Angeklagten Ausländer Urteil fehlerhaft individuellen Beleg Angeklagten abhebt vgl. BGHSt ; StGB Abs. Lebensumstände . Fall erneuten Schuldspruchs gewerbsmäßigen wird gesetzliche Regelbeispiel besonders schweren Fall unerlaubten Betäubungsmitteln § Abs. Satz Nr. Urteilsformel aufzunehmen sein vgl. Meyer-Goßner 46 . Aufl . § Rdn . w. . Pfister