BESCHLUSS 21 . August Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 21 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . März Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindes vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet ; hat unbefristete Sperre Erteilung Fahrerlaubnis verhängt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Maßregelausspruchs Teil Erfolg . § Abs. StGB gestützte Anordnung Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Überprüfung stand . Vorliegen formellen Voraussetzungen Nummer Vorschrift ist Urteilsgründen ausreichend belegt ; Feststellungen läßt entnehmen Angeklagte verfahrensgegenständlichen Tat schon zweimal vorsätzlicher Straftaten jeweils Einzelfreiheitsstrafe mindestens Jahr verurteilt worden ist . Urteil Landgerichts 15 . März ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe Jahren gilt enthaltenen Einzelfreiheitsstrafen Jahren nur einzige Verurteilung § Abs. Satz StGB . erforderliche zweite Vorverurteilung Freiheitsstrafe mindestens Jahr kann auch Urteil Amtsgerichts Siegen 5 November Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten entnommen werden . Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt nur dann Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB Einzelfreiheitsstrafe mindestens Jahr Freiheitsstrafe enthält . . vgl. BGHSt . Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen werden jedoch angefochtenen Urteil mitgeteilt . geringen Höhe Gesamtstrafe verschiedene Straftaten kann auch ausgegangen werden zumindest Einzelstrafen geforderte Strafmaß erreicht hat . Maßregel kann auch Generalbundesanwalt erwogen hat gestützt § Abs. Satz StGB aufrechterhalten werden . Zwar hat Landgericht maßgeblichen Voraussetzungen Rechtsfehler erfüllt angesehen ; Anordnung Sicherungsverwahrung Vorschrift steht aber pflichtgemäßen Ermessen Tatrichters StGB Abs. Begründung . müssen Urteilsgründe erkennen lassen Gründen Tatrichter Entscheidungsbefugnis bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat vgl. StGB § Abs. Ermessensentscheidung . fehlt hier : Landgericht hat Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung ausdrücklich vorrangige Vorschrift § Abs. StGB gestützt Anordnung Maßregel Vorliegen formellen materiellen Voraussetzungen zwingend ist . Revisionsgericht kann fehlende Ermessensentscheidung ersetzen ; ist neuen Tatrichter vorbehalten . übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hin Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Pfister ist Urlaub Unterschrift gehindert . RiBGH ist Urlaub Unterschrift gehindert . Lienen