BESCHLUSS 8 . August Strafsache besonders schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 2 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Pfister