BESCHLUSS StR 14 Juli Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 14 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Aurich 15 . Dezember Schuldspruch geändert Angeklagte Fällen II . 10 . 12 . Urteilsgründe jeweils nur sexuellen Missbrauchs Kindern verurteilt wird . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet § Abs. . 1 . Fällen II . 10 . 12 . Urteilsgründe entfällt Verurteilung sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen . Fällen forderte Angeklagte jeweils Freundin Penis anzufassen Kind auch tat . beobachtete Vorgang zusätzlich erregte . Sachverhalts hat Angeklagte gemäß Abs. Nr. § Abs. Nr. StGB sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Nachteil Stieftochter strafbar gemacht . Vorschriften betreffen Vergleich Grundtatbeständen § Abs. § Abs. StGB zeigt strafbar macht sexuelle Handlungen Kind Schutzbefohlenen vornimmt Kind Schutzbefohlenen vornehmen lässt sexuelle Handlungen Körperkontakt Kind Täter selbst Dritten vornimmt . strafbar ist Kind sexuelle Handlungen Dritten passiv vornehmen lässt 12 . Aufl . Rdn . . verbleibt Fällen Verurteilung Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Nachteil Freundinnen Stieftochter . Senat hat Schuldspruch entsprechend geändert . 2 . Fällen II . 5 . 9 . 11 . 13 . Urteilsgründe nahm ebenfalls sexuelle Handlungen Angeklagten anderen Kind ; Fall . handelte Stiefsohn Fällen . 7 . 11 . 13 . Freundin . Angeklagten Fällen . 9 . Freundin .. Landgericht Taten jeweils auch sexuellen Missbrauch Kindern § Abs. Nr. StGB Fall . zusätzlich sexuellen Missbrauch Schutzbefohlenen gemäß § Abs. Nr. StGB Nachteil Kinder . . gewertet hat ist 1 . dargelegten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft . Jedoch hat Landgericht Fällen Schuldspruch Ausdruck gebracht Taten Rechtsauffassung jeweils Tatopfer richteten . Änderung Schuldspruchs bedarf insoweit . 3 . Jedoch können aufgezeigten Rechtsfehler Fälle II . 5 . 13 . Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen Jahr Monaten Fall . 11 . Jahr Fälle II . 5 . 9 . Monaten Fälle II . 10 . 12 . 13 . bestehen bleiben . Landgericht hat Strafen jeweils Strafrahmen § Abs. StGB entnommen Strafzumessung rechtsfehlerfrei Lasten Angeklagten gewertet gezielt Vertrauen Naivität Neugier Kinder ausgenutzt hat . straferschwerend berücksichtigt hat Taten insgesamt Opfer betroffen sind Freundinnen pädophile Handlungen selbst erdulden aber anschauen mussten hat ersichtlich Angeklagten geschaffene beschämende Situation abgestellt insoweit tatsächlich begangenen Straftaten § Abs. Nr. § Abs. Nr. StGB . Umständen kann Senat ausschließen Landgericht mildere Strafen verhängt hätte Taten zutreffend rechtlich gewürdigt hätte . Pfister Lienen