BESCHLUSS 6 . September Strafsache versuchten Totschlags u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Januar wird verworfen ; jedoch wird Schuldspruch berichtigt Angeklagte versuchten Totschlags tateinheitlich zusammentreffenden Fällen Tateinheit unerlaubter Ausübung tatsächlichen Gewalt vollautomatische Selbstladewaffe schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags tateinheitlich zusammentreffenden Fällen Tateinheit Verstoß Waffengesetz Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten bleibt Erfolg Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Senat präzisiert lediglich teilweise unzureichend gefaßten Schuldspruch . Angeklagten Tat verwendete Maschinenpistole Kaliber mm ist tragbare Kriegswaffe § Abs. WaffG Vorschriften Waffengesetzes Anwendung finden . Landgericht hat angewendeten Vorschriften ergibt Tat zutreffend unerlaubte Ausübung tatsächlichen Gewalt vollautomatische Selbstladewaffe angesehen . Präzisierung muß auch Schuldspruch enthalten sein . Gesetz hier Bezeichnungen bereitstellt ist allgemeinen Regeln anschauliche verständliche Wortbezeichnung wählen vgl. WaffG § Abs. Munition ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . § Rdn . ; Tenorierung vgl. Steindorf Waffenrecht 7 . Aufl . § WaffG Rdn . m.w . . . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Feststellungen Landgerichts ergeben bedingte Tötungsvorsatz Angeklagten zumindest Personen gerichtet war Angeklagte Lokal wahrgenommen hatte Maschinenpistole nahm schußfertig machte Feuerstöße Richtung Eingangstür flüchtenden Gäste Fenster Lokals abgab . waren Feststellungen mindestens Personen nämlich mindestens Urteil namentlich benannten Personen S. Lokal herausgekommen waren Landsmann Zeugen Hilfe kommen Zeuge selbst . Landgericht nur tateinheitlich zusammentreffenden Totschlagsversuchen ausgegangen ist beschwert Angeklagten . Totschlagsversuch war beendet Schüsse Mensch verletzt worden ist . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Salven insgesamt mindestens Schüssen Körperhöhe Türöffnung Lokalfenster abfeuerte rechnete Vielzahl Personen verletzt tödlich verletzt haben würde jedoch einzelnen Gedanken machte flüchtete S. . Recht hat Landgericht abgehoben beendeter Versuch schon dann anzunehmen ist Täter letzten Ausführungshandlung Vorstellungen Folgen Tuns macht BGHSt ; StGB Freiwilligkeit . Einwand Revision Besonderheit Falles liege Angeklagte verletzten Opfer abgewandt habe Unkenntnis überhaupt verletztes Opfer gegeben hatte geflüchtet sei geht vorbei Taten Taterfolg gewissen räumlichen Distanz Täter eintritt Täter oftmals beobachtet werden kann unmittelbare Verletzung Opfers eingetreten ist . Ausführungen Landgerichts waren Tat Angeklagten zumindest Personen unmittelbar tödlicher Verletzungsgefahr ausgesetzt nur außergewöhnlich glücklichen Umständen war verdanken tödlichen Verletzungen kam S. . Sachlage besteht Anlaß Annahme Angeklagte sei auch nur Totschlagsversuche zurückgetreten . Pfister Lienen