BESCHLUSS 21 . August Strafsache 1 . 2 . 1 . : Beihilfe Betrug 2 . : Betruges u.a. ECLI : : BGH:2018:210818B3STR205.18.1 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 21 . August einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . August werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Fällen Angeklagten Beihilfe Betrug strafbar gemacht haben Angeklagter gründe ; Angeklagter : Fälle II . 1 . 3 . : Fall . 3 . Urteilsgründe erweisen zwar Urteilsausführungen Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft . Landgericht hat Fälle § Abs. § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. Satz StGB Freiheitsstrafe Monat bis zu Jahren Monaten zugrunde gelegt . jeweiligen Prüfung verwirklichten Regelbeispiels Vermögensverlusts großen Ausmaßes § Abs. Satz Nr. Alternative StGB besonders schwerer Fall verneinen Grundstrafrahmen § Abs. StGB Geldstrafe Freiheitsstrafe Monat bis zu Jahren auszugehen ist hat Landgericht gebotene Gesamtwürdigung Einbeziehung vertypten Strafmilderungsgrundes Beihilfe vorgenommen vgl. Beschlüsse 12 November ; 28 November . ; Praxis Strafzumessung 6 . Aufl . . f. ; eingehend entsprechenden Prüfungsreihenfolge Sonderstrafrahmens minder schweren Falls Beschlüsse 17 . Oktober NStZ-RR ; 22 . März . 8) . Rechtsfehler beruht Urteil jedoch vgl. § Abs. . ist auszuschließen Landgericht benannten Fällen Regelwirkung abgesehen hätte mildere Einzelstrafen erkannt hätte ; hat Festsetzung Höhe verhängten Freiheitsstrafen unteren Rand Strafrahmens orientiert . RiBGH Gericke ist Urlaub gehindert unterschreiben . Berg