BESCHLUSS 14 . Juni Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . Juni einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Strafausspruch geändert Angeklagte Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : BGH:2016:140616B3STR204.16.0 Gericke