BESCHLUSS 13 . Juni Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Anträge Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 20 . Dezember gerichtliche Entscheidung Beschluss Landgerichts 15 . März Revision Angeklagten vorbenannte Urteil unzulässig verworfen worden ist werden Kosten verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe verurteilt . 15 . März erlassenem Beschluss gemäß § Abs. hat hiergegen eingelegte Revision Angeklagten Begründung unzulässig verworfen Revisionsanträge seien § Abs. vorgeschriebenen Form fristgemäß angebracht worden ; Beschluss ist Pflichtverteidigerin 17 . März zugestellt worden . Beschluss hat Angeklagte 24 . März Landgericht eingegangenem eigenhändigen Schreiben " Beschwerde " eingelegt . Rechtsanwältin " unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz gegangen Landgericht selben Tag ist Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision beantragt zugleich mitgeteilt worden Begründung Antrags werde " kurzfristig nachgeholt " ; weiter ist angegeben werde " beantragt werden Urteil Rechtsfolgenausspruch aufzuheben " Verletzung sachlichen Rechts gerügt . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision ist bereits unzulässig § Abs. Satz StPO jeglichem Vortrag Grund Fristversäumnis fehlt . ist § Abs. Satz versäumte Prozesshandlung Antragsfrist rechtswirksam nachgeholt worden Revision ist formgerecht Sinne § Abs. begründet worden . Anwaltsschriftsatz 24 . März ist Pflichtverteidigerin Beschuldigten Rechtsanwältin Rechtsanwältin unterzeichnet . Pflichtverteidiger kann Befugnisse indes wirksam übertragen ; Anhaltspunkte Unterzeichner Schriftsatzes allgemeiner Vertreter Pflichtverteidigerin gemäß § Abs. tätig geworden ist sind ersichtlich vgl. Beschluss 21 . Februar . Beschwerde Beschluss Landgerichts 15 . März ist gemäß § StPO Antrag Entscheidung Revisionsgerichts gemäß § Abs. Satz auszulegen . Antrag ist zulässig unbegründet Revision Anforderungen § StPO genügenden Weise begründet worden ist . " schließt Senat . Berg