BESCHLUSS 28 . Juni Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 . Juni gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Oktober Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Amtsgericht Schöffengericht Wilhelmshaven zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlicher Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt hat Mangels Amts berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung Erfolg so Rügen Einzelnen ankommt . Landgericht hat sachlich unzuständiges Gericht entschieden . Generalbundesanwalt hat Anlehnung frühere Entscheidung Bundesgerichtshofs Beschluss 14 Juli BGHSt . ; bestätigt Urteil 22 . April BGHSt Antragsschrift ausgeführt : " Annahme Strafkammer sei Beschlusses Schöffengerichts 7 . September zuständig geworden war rechtsfehlerhaft . Verweisung Sache Schöffengericht konnte § erfolgen Bestimmung auch vorangegangener Aussetzung erst Beginn Hauptverhandlung anwendbar ist Beschluss 26 . September StB BGHSt f. ; Urteil 31 . Januar BGHSt 40 ; Beschluss 14 Juli BGHSt 122 ; Jäger 26 . Aufl . § . 5 ; Gmel KK 6 . Aufl . § . 3 ; 4 . Aufl . § . 2 ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . § . jeweils . verfahrensrechtlichen Situation vgl. Beschluss 12 . Dezember BGHSt handelte vielmehr Vorlegungsbeschluss gemäß § Abs. Satz umgekehrten Fall siehe OLG . Zuständigkeit Gerichts höherer Ordnung erst begründenden Beschluss 14 Juli BGHSt ; Jäger aaO . 31 ; Meyer-Goßner aaO . ausdrücklichen Übernahmebeschluss gemäß § Abs. Satz Abs. erst Einhaltung § Abs. vorgeschriebenen Verfahrens Anhörung Verfahrensbeteiligten § Abs. hätte ergehen können Angeklagten § förmlich zuzustellen gewesen wäre hat Landgericht erlassen . strafprozessualen Literatur etwa Jäger aaO . 19 ; aaO . umstrittene Frage Übernahmebeschluss Sinne § Abs. Satz StPO auch stillschweigend ergehen kann grundsätzlich zweifelsfreier Form erkennen lassen muss ] Gericht Tatvorwurf vorläufigen rechtlichen Würdigung abzuurteilen hat . S. bedarf hier Entscheidung . konkludenter Übernahmebeschluss etwa Anordnung Haftfortdauer Zurückweisung Zuständigkeitsrüge scheidet schon Strafkammer Wortlaut Beschlusses 30 . September deutlich macht Abgabeentscheidung Schöffengerichts 7 . September gebunden glaubte . stillschweigender Übernahmebeschluss kann nur dann angenommen werden Erklärende überhaupt Bewusstsein hat Entscheidung treffen können . war vorliegend Fall . Landgericht ist vielmehr fehlerhaft ausgegangen nur eingeschränkte Willkürprüfung gemäß § StPO vornehmen kann sah Vorliegen Willkür verneint hat Verweisung Amtsgerichts gebunden . gleichen Grund kommt schlüssige Übernahme Sache Strafkammer durchgeführten Hauptverhandlung vornherein Betracht Sitzungsniederschrift auch Schöffengerichts 7 . September verlesen wurde vgl. Urteil 24 . April BGHSt Beschluss 14 Juli BGHSt 121 ; Meyer-Goßner aaO . . Feststellung Unzuständigkeit Landgerichts steht schließlich Vorschrift § . Zwar liegt Norm Gedanke Verhandlung Gericht höherer Ordnung Angeklagten generell benachteiligen kann ; MeyerGoßner aaO . ; Anwendbarkeit Bestimmung setzt jedoch Sache mehr Gericht niederer Ordnung anhängig ist Zuständigkeit Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde 24 . April BGHSt 20 ; Beschluss 12 . Dezember BGHSt Beschluss 14 Juli BGHSt . fehlte hier Landgericht überhaupt Sache verhandeln durfte . mangelnde sachliche Zuständigkeit führt Gegensatz anderen Prozesshindernissen Einstellung Verfahrens gemäß § Verweisung Sache zuständige Gericht . Landgericht hat Sinne Vorschrift Unrecht zuständig erachtet objektiver Betrachtung zuständig war Beschluss 14 Juli BGHSt ; Kuckein KK aaO . Meyer-Goßner aaO . jeweils ; zuständig war Amtsgericht Schöffengericht Wilhelmshaven . entspricht auch jetzigen Verfahrensstand aaO neuer Verhandlung Entscheidung höhere ausgesprochene Freiheitsstrafe erwarten ist § Abs. Abs. Nr. Abs. 25 " . Ausführungen schließt Senat . Lienen Menges