Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja nur II . 2 . Gründe StGB § Abs. strafrechtliche Garantenpflicht Eheleuten endet Ehegatte anderen ernsthaften Absicht getrennt hat eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen . . 24 Juli NAMEN 24 Juli Strafsache -21 . 2 . schwerer Brandstiftung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 24 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Pfister beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten S. Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 27 . Juni wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten S. wird nete Urteil zugehörigen Feststellungen aufgehoben Beschwerdeführerin Beihilfe Körperverletzung Unterlassen verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision Angeklagten S. wird worfen . 3 . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer tung Einbeziehung früherer Entscheidungen Jugendstrafe Jahren gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung früherer Strafen Gesamtstrafe Jahr Monaten verurteilt ; hat Angeklagte S. schwerer Brandstiftung Unterlassen begangener Beihilfe Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat verurteilt . Vorwurf gemeinschaftlich versuchten Mordes Fällen hat Landgericht Angeklagten freigesprochen . Freispruch richtet Revision Staatsanwaltschaft sachlichrechtlichen Beanstandungen . Revision Angeklagten S. rügt Verletzung Verfahrensrecht erhebt materiellrechtliche Beanstandungen . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft bleibt Angeklagten hat nur teilweisen Erfolg . Verurteilungen hat Landgericht festgestellt : Abend 1 . Juni drangen Angeklagte geschiedenen ersten Ehemann Angeklagten S. hende Haus . Abwesenheit geschiedenen ersten manns legten Angeklagte S. bewohnte fremdem Eigentum Schlafzimmer Angeklagte Bodenraum Brand Haus vollständig zerstörte Gebäudeschaden mindestens DM verursachte . 25 . Januar würgte Angeklagte helm S. Ehemann Angeklagten Grenze Bewußtlosigkeit schlug Faust Magen . war Opfer verärgert Diebstahls Polizei angezeigt hatte . Angeklagte S. kurz Tat Vorhaben Angeklagten hatte Kenntnis erlangt unterließ aber Ehemann etwa Wochen zuvor getrennt hatte Angriff warnen . Auch unternahm Bemühungen Angeklagten Tat abzuhalten . Gegenstand Verurteilung war Angeklagten Anklage Last gelegt worden zweimal versucht haben S. heimtückisch töten . sollen Januar Opfer Grog trinken gegeben haben zuvor Angeklagten Tierarzt Dr. entwendetes Mittel Tötung Tieren " " gemischt hatten . soll Bemerken Grog sei salzig Getränk sofort wieder ausgespuckt Rest Güllegrube geschüttet haben . Jahr soll Angeklagte S. sy-Tabletten Angeklagte Mann zuvor besorgt hatte verabreicht haben . Angeklagten erstrebten Todes soll Opfer nur Kreislaufproblemen gekommen sein . Angeklagte Tatvorwürfe Hauptverhandlung einräumte hat Landgericht Geschehensablauf überzeugen können auszuschließen vermocht Angeklagten nur unverbindliche Gespräche Tatmöglichkeiten geführt worden waren . Revision Staatsanwaltschaft Revision Angeklagten S. Beweiswürdigung wendet Staatsanwaltschaft rügt Landgericht habe Angeklagten rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung Vorwurf zweifach versuchten Mordes freigesprochen . hebt wesentlichen Landgericht Geständnis Angeklagten insoweit ausreichend angesehen hatte Verurteilung Angeklagten schwerer Brandstiftung Körperverletzung Geständnis Angeklagten hatte ausreichen lassen . Angeklagte S. rügt hingegen Landgericht habe grund rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung schwerer Brandstiftung verurteilt . Angaben Angeklagten habe Landgericht stützen können Angaben Vorwurf zweifach versuchten Mordes ausreichend Überführung angesehen hatte . Revisionen zeigen Beanstandungen Rechtsfehler . Tatrichter Beweismittel Teil folgt anderen Teil folgen vermag ist nur näheren Darlegung maßgeblichen Gründe Beweiswürdigung gehalten . . vgl. B. § Beweiswürdigung widersprüchliche Beweiswürdigung ; Zeuge ; . 14 Juli . Darlegung ist Urteil entnehmen . Verurteilung schwerer Brandstiftung zugrunde liegenden Geschehen hat Landgericht geständigen Angaben Angeklagten überzeugt Bekundungen Ausführungen Brandsachverständigen Bekundungen Feuerwehrmannes Brandverlauf Aussage Vollzugsbediensteten Eingeständnis Tat Angeklagte Bestätigung gefunden haben . Gleiches gilt auch Geständnis Mitangeklagten Nachteil betreffend Körperverletzung . Bezüglich Vorwurfs zweifach versuchten Mordes hat Landgericht zuerst Glaubhaftigkeit Aussage Angeklagten sprechenden Umstände Selbstbelastung ; nachvollziehbares Motiv Falschbelastung Mitangeklagten ; Detailreichtum Widerspruchsfreiheit Aussage ; Spontaneität Aussageergänzungen ; Lebensbeichte Aussagemotivation erörtert . hat Umstände entgegengestellt Zweifel Glaubhaftigkeit wecken konnten Detailarmut gerade Schilderung entscheidenden Handlungsteile ; Widerspruch Verhalten Körperverletzung 25 . Januar ; Falschaussage Angeklagten Nebenpunkt . Insoweit enthält gung Revisionsvorbringen Staatsanwaltschaft Lücken noch Widersprüche . ist auch besorgen Landgericht Freispruch rechtsfehlerhaften Annahme hätte leiten lassen weiteren Beweisergebnissen bestätigtes Geständnis könne Verurteilung gestützt werden . Anlaß verbleibende Zweifel Strafkammer Richtigkeit Geständnisses war nämlich nur Tatsache vermeintliche Opfer geschilderten Tatumstände erinnern vermochte ; vielmehr standen einzelne Beweisergebnisse Geständnis Angeklagten direkt : So fand erste Einschläferung Tieres Hof S. Mittel " " Bekundungen Tierarztes Ende März also erst angeblichen Mordversuch . Auch konnte Tierarzt bestätigen Mittel -9- worden war . haben Ermittlungen Geschmack Giftes Darstellung Angeklagten bemerkten starken Salzgeschmack ergeben . Insgesamt ist Landgericht Verpflichtung nachgekommen Beweiswürdigung näher darzulegen Mitangeklagten Teil gefolgt ist anderen Teil folgen vermocht hat . stellt auch Rechtsfehler Strafkammer ausgeschlossen erachtet Angeklagten möglicherweise nur Gespräch einzelnen feststellbarer Weise Gedanken Tötung befaßt hatten . auch Verurteilung Angeklagten führende Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei möglich gewesen wäre ist Nachprüfung Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung Revisionsverfahren Belang . II . Revision Angeklagten S. übrigen 1 . Verfahrensrüge Landgericht habe Hinweispflicht § Abs. verstoßen kommt insoweit allein betroffene Verurteilung Beihilfe Körperverletzung Sachrüge hin aufgehoben werden muß . 2 . Verurteilung Angeklagten Unterlassen begangener Beihilfe Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung stand . Angriffen Revision kann Urteil entnommen werden Tat Angeklagten Angeklagte S. zumindest erschwert worden wäre bemüht hätte Tat abzuhalten Ehemann telefonisch gewarnt hätte . ist ausreichend . ist Annahme Beihilfe Unterlassen erforderlich unterlassene Handlung Taterfolg verhindert hätte vgl. w. . Feststellungen Landgerichts ergeben jedoch Angeklagte Verurteilung Unterlassen begangener Beihilfe Körperverletzung erforderlich wäre Tätigwerden Tatopfers verpflichtet gewesen ist . ist vielmehr möglich Ehe ergebende Garantenpflicht hier weggefallen ist Angeklagte etwa Wochen Tat Ehemann getrennt anderen Mann zugewandt hat . Garantenpflicht Ehegatten ist unstreitig Ehegatten bestehender Lebensgemeinschaft Garanten Schutz verpflichtet sind also jeweils Sinne § StGB einzustehen haben anderen Teil Schaden zugefügt wird " Erfolg Straftatbestands darstellt . Dementsprechend kann zweifelhaft sein Angeklagte hätte Ehemann getrennt verpflichtet gewesen wäre drohenden Körperverletzung Mitangeklagten warnen versuchen sichtigten Tat abzuhalten . Unterschiedlich beurteilt wird Grundlage Annahme Garantenpflicht sehen ist Bedeutung Trennung Eheleute hat . Insofern wird einerseits vertreten Garantenpflicht Ehegatten Grundsatz Rücksicht tatsächliche Bestehen Lebensgemeinschaft § Abs. Satz ergebe Jakobs Strafrecht 2 . Aufl . S. ; Welzel Strafrecht 11 . Aufl . S. ; Geilen FamRZ . tatsächliche Bestehen Gemeinschaft sei zwar Bedeutung . sei etwa Garantenpflicht andere Rechtsgüter Leib Leben Freiheit verneinen Jescheck 11 . Aufl . § Rdn . aE . Einstandspflicht Schutze genannten Rechtsgüter sei aber schlicht Fortbestand Ehe geknüpft werde Folge Schuldspruch hier Bedenken begegnete schon beendet Ehegatten Lebensgemeinschaft aufgeben getrennte Wege gehen . anderer Auffassung findet Garantenpflicht Eheleuten Grundlage § . Entscheidend Annahme Garantenstellung soll vielmehr allein tatsächliche Bestehen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis Ehegatten Hinblick Schutz bedrohten Rechtsgüter sein Rudolphi Rdn . w. . Fehle B. Regel tatsächlichem Getrenntleben Ehegatten so stehe Unterlassen Obhutsverhältnisses aktiven Bewirken tatbestandsmäßigen Unrechtserfolges gleich . vermöge § ergebende Rechtspflicht Begründung ehelichen Lebensgemeinschaft dern . Ehegatte Rechtspflicht erfülle also tatsächlichen Lebensgemeinschaft basierenden gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis Ehegatten fehle sei auch Garant lediglich verpflichtet garantenpflichtiges Obhutsverhältnis begründen . Pflicht stehe aber Folge Verurteilung Angeklagten hier Bestand haben könnte Garantenpflicht gleich Rudolphi aaO . Bundesgerichtshof hat Frage strafrechtlichen Garantenpflicht Ehegatten soweit ersichtlich noch entscheidungserheblich Stellung genommen . Entscheidung 1 . Strafsenats gründet Verpflichtung Ehegatten gegenseitig Schutze beizustehen enge Treuegebot beherrschte Lebensgemeinschaft BGHSt Sinne verstanden werden könnte Bestehen Gemeinschaft maßgebliche Kriterium ist . weiteren Begründung wird dann aber § abgestellt Berufung Norm " Rechtspflicht " bejaht " Lebensgefahr Kräften schützen helfen " Grundsatz allerdings wieder Zusatz eingeschränkt wird Rechtspflicht bestehe " mindestens so lange Teil Recht Getrenntleben hat Teile Hausgemeinschaft leben vgl. " BGHSt . Getrenntleben Garantenstellung entfallen läßt brauchte Entscheidung BGHSt entschieden werden Eheleute beurteilenden Sachverhalt noch zusammenlebten . weitere hier Rede stehenden Zusammenhang gelegentlich zitierte Entscheidung BGHSt betrifft Frage wechselseitigen Schutzverpflichtung Rechtspflicht Verhinderung Straftaten anderen Teils ebenso Entscheidung Senats Nr. § StGB Fallgestaltungen . Senat erscheint Ergebnis vermittelnde Betrachtung angezeigt : Ausgangspunkt muß Beantwortung Frage strafrechtlichen Schutzpflichten Eheleuten § nehmen . ist ersichtlich Ehegatten Norm Verantwortung füreinander tragen § Abs. Satz . Halbs . Grundsatz auch strafrechtliche Betrachtung gelten sollte . Dementsprechend kann gegenseitige Beistandspflicht etwa schon bloßen Auszug Ehegatten Ehewohnung also bloßen räumlichen Trennung beendet angesehen werden . Fehlen häuslichen Gemeinschaft muß je Umständen bedeuten eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben worden ist 62 . Aufl . Rdn . . unterscheidet Ehe bloßen gegenseitige Hilfeleistung angelegten Gemeinschaftsbeziehung etwa auch Wohngemeinschaft gegeben sein mag . wird strafrechtliche Garantenpflicht allgemeinen tatsächlichen Ende Beziehung enden . Andererseits würde rechtfertigende Überdehnung strafrechtlichen Beistandspflicht Eheleuten bedeuten wollte annehmen erst Ende Ehe ggf. also erst Rechtskraft Scheidungsurteils endet . sind zahlreiche Lebensgestaltungen denkbar formal fortbestehenden Ehebandes Ehegatten tatsächlich vertraute auch nur Anlaß hätte vertrauen andere Teil würde Schutze Rechtsgüter beistehen . gilt besonders augenfällig etwa dann Ehegatten bereits Jahren getrennt sind möglicherweise sogar anderen Partnern Lebensgemeinschaft verbunden auch dann etwa rein wirtschaftlichen Gründen schweren beidseitigen Eheverfehlungen Zerwürfnissen Haus Wohnung getrennt voneinander leben . Fällen ist Annahme Strafbarkeit Unterlassungsdelikts begründenden Beistandspflicht Ehegatten auch ausgehend Grundlage § hat keineswegs geboten . Bestimmung Grenzen strafrechtlichen Beistandspflicht dürfen Ansatz gesetzlichen Regelungen Beschränkungen Pflicht ehelicher Lebensgemeinschaft ergeben Betracht bleiben . Dementsprechend endet strafrechtliche Garantenpflicht Eheleuten Ehegatte anderen ernsthaften Absicht getrennt hat eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen . entspricht Regelungen § Abs. § Abs. Berücksichtigung § . § Abs. Satz ist Ehe gescheitert Lebensgemeinschaft Ehegatten mehr besteht erwartet werden kann Ehegatten wiederherstellen . Scheitern Ehe hat Abs. Folge Rechtspflicht ehelichen Lebensgemeinschaft mehr besteht . erforderliche ernsthafte Aufgabe ehelichen Lebensgemeinschaft auch strafrechtlichen pflicht rechtliche Grundlage entzieht setzt Ehegatten Jahr lang getrennt leben . Wertung steht § Abs. . wird Scheitern Ehe zwar unwiderlegbar vermutet Ehegatten Jahr getrennt leben Ehegatten Scheidung beantragen Antragsgegner Scheidung zustimmt . Vorschrift handelt aber nur zwingende Beweisregel Scheitern Ehe Gericht Feststellung Zerrüttung entlastet . Aufl . § Rdn . . schließt Annahme früheren Scheiterns Folgen ggf. auch Prüfung strafrechtlichen Garantenpflicht indes . vermittelnde Auffassung bereits Entscheidung BGHSt f. angelegt ist dürfte Meinung strafrechtliche Garantenpflicht Eheleuten Grund Umfang allein tatsächlichen Bestehen gegenseitigen Vertrauensverhältnis abzuleiten ist Ergebnis weitgehend übereinstimmen . Vertreter Meinung etwa ausführen Garantenpflicht Regel tatsächlichem Getrenntleben Eheleute " entfallen wird vgl. etwa Rudolphi . so sind vermuten steht gerade Fälle ausgenommen Ehegatten getrennt haben prüfen Beziehung Chance hat Fällen Trennung endgültige Aufhebung Gemeinschaft bedeuten soll auch Auffassung Senats Garantenpflicht mehr besteht . Grundlage Auffassung kann Verurteilung Angeklagten Unterlassen begangener Beihilfe Körperverletzung Bestand haben . bisherigen Feststellungen ist möglich Auszug Angeklagten S. ernsthafter Entschluß eheliche Lebensgemeinschaft mehr fortzusetzen zugrunde gelegen hatte Garantenpflicht beendet war . könnte sprechen Angeklagte anderen Mann zugewandt hatte . Andererseits kann Tatzeitpunkt erst kurze Zeit zurückliegende Auszug Ehewohnung Grund auch gehabt haben Angeklagte weitere Entwicklung Ehe klar werden wollte . Feststellungen fortbestehende Garantenpflicht begründen erscheinen insoweit ausgeschlossen . Senat kann Angeklagte Vorwurf freisprechen . 3 . Einzelstrafe schwerer Brandstiftung wird Aufhebung Verurteilung Beihilfe Körperverletzung berührt . Revision übrigen Verneinung § StGB Strafkammer Strafzumessung angreift ist unbegründet Sinne Abs. . 4 . neue Tatrichter wird Augenmerk auch richten haben Angeklagte S. Angeklagten zung sogar positives Tun geholfen hat . Anlaß Hinweis geben bisherigen Feststellungen . Landgericht hat möglich gehalten Angeklagte S. Kenntnis Angeklagten beabsichtigten Körperverletzung gesagt hatte solle " ordentlich " machen . hat aber dahinstehen lassen Worte tatsächlich gefallen sind Nachweis Angeklagten S. unternommenen versuchten Anstiftung Angeklagten tungsdelikt entscheidende Bedeutung beimessen wollte . Sollte neue Tatrichter Äußerung Angeklagten S. läge psychische Beihilfe . Pfister ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Prof. Dr. ist Unterzeichnung Verhinderungsvermerks gehindert zwischenzeitlich ebenfalls Urlaub ist .