BESCHLUSS StR 15 . Mai Strafsache 1 . 2 . 1 . : versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung 2 . : Beihilfe versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 15 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . Dezember Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter ders schwerer räuberischer Erpressung Freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Beihilfe Tat ter Einbeziehung Strafe früheren Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wenden Beschwerdeführer Revisionen allgemeiner Form Verletzung materiellen Rechts rügen . Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts suchten Angeklagten Geschädigten S. Abend Tattages Wohnung . Initiative ging Angeklagten Geschädigten zuvor vergeblich aufgefordert hatte Treffen Angeklagten Stiefvater Geschädigten arrangieren Angeklagte vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung Entschuldigung einfordern wollte . Unmittelbar Betreten Wohnung forderte Angeklagte Zahlung € hilfsweise Herausgabe Kfz-Briefs Pkw Geschädigten Schwiegervater noch Treffen habe bewegen können . Geschädigte erklärt hatte Kfz-Brief befinde Eltern Bargeld habe Haus nahm Angeklagte Messer Klingenlänge Jacke legte Angeklagten Geschädigten gegenüber saß Küchentisch . Angeklagte ergriff Messer strich Geschädigten Oberschenkel Schärfe Klinge hinwies Forderung Nachdruck verleihen . Minuten verließen Angeklagten Wohnung . forderte Angeklagte Summe Tankstelle Geschädigte solle verlangte bringen nahm Druckmittel Schlüssel Pkw Garderobe hing . weiteren Verlauf Abends wollte Angeklagte schädigten erneut " Sache ansprechen " Zweck Arbeitsbeginn Geschädigte hatte Nachtschicht absolvieren abpassen . Angeklagten ließen Zweck Bekannten Parkplatz Arbeitgebers Geschädigten bringen . Pkw Geschädigten vorfuhr begab Angeklagte dorthin . Wagen stieg indes lediglich Arbeitskollegin Geschädigten Wagen geliehen hatte selbst vorangegangenen Geschehens eingeschüchtert Stande sah Abend Arbeit gehen . Angeklagte bemerkte kehrte Wagen Bekannten fuhr Angeklagten . 2 . Verurteilungen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung Beihilfe können Feststellungen Bestand haben . Strafkammer hat rechtsfehlerhafter Weise unterlassen Frage auseinanderzusetzen Angeklagten Versuch besonders schweren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten sind . Insbesondere hat Feststellungen Vorstellungsbild Angeklagten letzten vorgenommenen Ausführungshandlung getroffen . Insoweit gilt : Sind Tat beteiligt so wird gemäß § Abs. Satz StGB bestraft freiwillig Vollendung verhindert . Verhinderungsleistung kann indes schon sehen sein Beteiligten einvernehmlich unterlassen weiterzuhandeln . . ; Beschlüsse 4 . April StGB § Abs. Verhinderung ; 19 . Juni StGB § Abs. Satz Rücktritt ; Urteil 19 . März NStZ-RR . freiwilliger Rücktritt Versuch gesehen werden kann hängt entscheidend Vorstellungsbild Täter letzten vorgenommenen Ausführungshandlung sog. Rücktrittshorizont : Gehen Zeitpunkt noch getan haben Vorstellung Herbeiführung Taterfolgs erforderlich zumindest ausreichend ist liegt mithin unbeendeter Versuch so können bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten . Anders liegt aber dann Versuch fehlgeschlagen ist Sicht Täter Misslingen zunächst vorgestellten Tatablaufs bereits eingesetzten anderen liegenden Mitteln Tat mehr vollendet werden kann vgl. zuletzt Urteil 19 . März aaO . Lässt Vorstellungsbild Täter maßgeblichen Zeitpunkt auch Beurteilung Freiwilligkeit Rücktritts Bedeutung ist aaO Urteilsfeststellungen entnehmen so hält Urteil demgemäß sachlich-rechtlicher Prüfung stand revisionsrechtliche Prüfung Vorliegens freiwilligen Rücktritts ermöglicht aaO ; vgl. auch Beschlüsse 13 November juris ; 29 . September NStZ . So verhält hier : Strafkammer hat Feststellungen weiteren Geschehen Abfahrt Angeklagten Parkplatz Arbeitgebers Geschädigten noch getroffen Vorstellung Angeklagten Zeitpunkt Aufbruches Möglichkeit Tatvollendung machten . Auch Beweiswürdigung rechtlichen Würdigung hat Frage Rücktritts auseinandergesetzt so auch Urteil Gesamtheit Rücktrittshorizont Angeklagten geschlossen werden kann . Darlegungen Rücktrittshorizont waren hier insbesondere auch geboten mehraktiges Geschehen handelte Angeklagten möglicherweise weitere Ausführungshandlungen vorgenommen werden sollten . Senat hat auch Fehler betroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen aufgehoben neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen ermöglichen . Pfister Gericke