NAMEN 24 . Oktober Strafsache Beihilfe Bandenhandel Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Sitzung 1 . Revision Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 4 . Dezember betrifft Ausspruch Verfall zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen Beihilfe bandenmäßigen Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Einziehungsentscheidung getroffen Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . Verurteilung gerichtete Revision Angeklagten rügt Verletzung formellen sachlichen Rechts . Rechtsmittel führt Aufhebung Verfallsentscheidung ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verfahrensbeanstandungen bleiben Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . 2 . Überprüfung Urteils Sachbeschwerde hat Schuldspruch verhängten Einzelstrafen Einziehung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten erbracht . gilt Ergebnis auch Gesamtstrafenausspruch . Landgericht hat abgesehen früher Beschluss gebildete Gesamtgeldstrafe aufzulösen Gesamtgeldstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen gegenständliche Gesamtstrafe einzubeziehen . Begründung Entscheidung hat lediglich ausgeführt sei Einwirkung Angeklagten erforderlich Freiheitsstrafe nebeneinander bestehen bleiben . führt Ausspruch verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben wäre . Dahinstehen kann Generalbundesanwalt meint Begründung § Abs. Satz § Abs. StGB grundsätzlich zulässigen Entscheidung hier unzureichend ist Landgericht erörtert hat früher gebildete Gesamtgeldstrafe teilweise Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden ist Zeitpunkt Erlasses angefochtenen Urteils Unterbrechung hiesigen Verfahren angeordneten Untersuchungshaft vollstreckt wurde . Einbeziehung Einzelstrafen Beschluss Amtsgerichts 9 . März nachträglich Gesamtgeldstrafe gebildet ist wäre Gesamtzusammenhang Urteilsgründe § StGB ohnehin Betracht gekommen . Umstand Strafbefehl Amtsgerichts 16 . März Strafbefehl Amtsgerichts Frankfurt/Oder 4 . April verhängten Geldstrafen nachträglich Gesamtgeldstrafe gebildet worden ist ergibt vorliegend auch ausdrückliche Feststellung zugehörigen Tatzeiten Landgericht hinreichend sicher 2 . Strafbefehl 4 . April zugrunde liegende Straftat 1 . Strafbefehl 16 . März begangen worden ist mithin Strafbefehl 16 . März nachträglichen Gesamtstrafenbildung rechtskräftigen noch erledigten Vorstrafen gegenständlichen Einzelstrafen Zäsur bildet . angefochtene Urteil abgeurteilte Taten Ende August mithin Erlass Zäsur bildenden Strafbefehls begangen worden sind wäre Bildung nachträglichen Gesamtstrafe hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen früheren Geldstrafen § Abs. StGB rechtlich zulässig gewesen . Gesamtstrafenausspruch hat somit Bestand . Ausspruch Verfall Wertersatz Höhe € kann hingegen bestehen bleiben . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " Verfallsanordnung erweist rechtsfehlerhaft . Abs. S. StGB hat Gericht zwingend Verfall anzuordnen Täter rechtswidrige Tat begangen erlangt hat . Verfall bestimmten Gegenstandes Beschaffenheit Erlangten anderen Gründen möglich ist tritt gemäß § StGB Verfall Wertersatzes Stelle Erlangten . Abschöpfung erfolgt Bruttoprinzip grundsätzlich Täter Tat erhalten hat len erklären ist vgl. Senat StGB Erlangtes Urteil 4 . März juris . gemessen begegnen Ausführungen Landgerichts schon Höhe Taten Erlangten durchgreifenden Bedenken . Feststellungen belegen Angeklagte Fall . voraus entlohnt worden ist . Auch Feststellungen vorangegangenen Fällen lassen Schluss vgl. insbesondere Fall II . S. II . S. . Nur dann aber wäre geschehen auch letzte Tat Berechnung Tat Erlangten berücksichtigen gewesen . Unzureichend sind auch Ausführungen Voraussetzungen § StGB . Zwar ist Anwendung Härtevorschrift § StGB Sache Tatrichters . Gewichtung Vorliegen unbilligen Härte Sinne § Abs. Satz StGB maßgeblichen Umstände ist revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich . Allerdings kann Revision rechtsfehlerhafte Auslegung Tatbestandsmerkmals unbillige Härte beanstandet werden vgl. StGB Härte . gemessen ermöglichen floskelhaften Ausführungen Landgerichts Voraussetzungen § StGB abgelehnt hat vgl. S. revisionsgerichtliche Überprüfung Begriff unbilligen Härte § Abs. S. StGB richtig angewandt Ermessen § Abs. S. StGB fehlerfrei ausgeübt hat . Urteil enthält Feststellungen Anordnung Verfalls konkret Vermögen Angeklagten auswirkt . Feststellungen treffen wäre hier aber veranlasst gewesen vgl. StGB Erörterungsbedarf Härte . gegenwärtigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Angeklagten teilt Landgericht Angeklagte Vater dreijährigen Kindes ist Jahren Sozialleitungen bezieht S. gegenwärtig Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt S. . verfügte Urteilsausführungen zwar . Ausnahme Fabrikats Typs sind Urteil jedoch weiteren Angaben entnehmen valide Rückschlüsse Verkehrswert zuließen . Verfallsanordnung erkannten Höhe wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten gefährdet Übermaßverbot verletzt erschließt . " schließt Senat . Pfister