BESCHLUSS StR 25 . April Strafsache Betruges 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziff . 2 . Antrag 25 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . September Schuldspruch geändert Angeklagte Betrugs Fällen schuldig ist Ausspruch Fall . 3 . Urteilsgründe Fall . Anklage verhängte Einzelstrafe Jahr Monaten aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßigen Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Sachrüge führt Änderung Aufhebung Einzelstrafe . weitergehende Rechtsmittel ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Annahme Fällen Betrugs Fall . 3 . Urteilsgründe Fall . Anklage hat Bestand . Angeklagte verschiedenen Zeitpunkten Telefonist " Telefonstube " gearbeitet hat hat nur Vergehen Betrugs Mittäter angeschlossen . liegt getroffenen Feststellungen lediglich Telefonanschluß einmalige Vortäuschung Zahlungswilligkeit Deutschen AG freigeschaltet worden war Angeklagte spätere Mitarbeit " Telefonstube " gebilligt hat . Demgemäß war Schuldspruch ändern Fall . 3 . Urteilsgründe Fall . Anklage verhängte zweite Einzelstrafe Jahr Monaten aufzuheben . gewerbsmäßige Begehung war Strafzumessungsregel besonders schweren Falls Betrugs § Abs. Nr. StGB Urteilsformel aufzunehmen vgl. BGHSt ; . Wegfalls Einzelstrafe Jahr Monaten konnte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten bestehen bleiben . Einsatzstrafe Jahr Monaten verbleibenden weiteren Einzelstrafen zweimal Jahr Monate einmal Monate unverändert gebliebenen Gesamtschadens Landgericht Strafzumessung zugrunde gelegt hat schließt Senat Gesamtfreiheitsstrafe entfallenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist . Kutzer Lienen