BESCHLUSS StR 19 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Aurich 11 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch offensichtlichen Verkündungsversehens berichtigt Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Lienen Pfister