BESCHLUSS 7 Juli Strafsache Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung hier : Anfragebeschluss 5 . Strafsenats 10 . März 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 Juli beschlossen : beabsichtigten Entscheidung 5 . Strafsenats steht Rechtsprechung 3 . Strafsenats . Gründe : 1 . 5 . Strafsenat beabsichtigt entscheiden : " Erfolgt Entfernung Angeklagten Zeugenvernehmung gemäß § andauernden Abwesenheit förmliche Augenscheinseinnahme Vernehmung engem Sachzusammenhang steht so ist Angeklagten Unterrichtung § Satz Abwesenheit Augenschein genommene Objekt vorzuzeigen ; ist Zusammenhang Unterrichtung protokollieren . so gestalteten Unterrichtung ist absolute Revisionsgrund Nr. erfüllt . " hat übrigen Strafsenaten angefragt entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird . 2 . Rechtsprechung 3 . Strafsenats steht beabsichtigten Entscheidung . Senat Vergangenheit Urteile aufgehoben hat beanstandet worden war Abwesenheit § Satz ausgeschlossenen Angeklagten Zeugenvernehmung auch Augenschein vorgenommen wurde war Augenscheinsobjekt Angeklagten jeweils nachträglich vorgezeigt worden vgl. Senat 102 ; 8 ; § Beruhen ; . 20 . Februar StR . 3 . Senat regt aber Frage Großen Senat Strafsachen grundsätzlichen Bedeutung Sache § Abs. vorzulegen . Sache tritt Senat beabsichtigten Entscheidung . ist Auffassung Verwertung Abwesenheit Angeklagten erhobenen Augenscheinsbeweises nur dann statthaft ist Augenscheinseinnahme Anwesenheit Angeklagten auch Übrigen fehlerfrei wiederholt wird Beweisgegenstand ordnungsgemäß Verhandlung eingeführt wird vgl. 8) . anfragenden Senat vorgeschlagene Weg ist fehlerfreie Wiederholung Beweisaufnahme . 5 . Strafsenat will auch Zusammenschau selben Tag Sache StR erfolgten Anfrage deutlich wird Ergebnis erreichen Begriff Vernehmung § Bedeutungsgehalt erhält Rechtsprechung Vernehmung beigegeben hat Dauer § § . Öffentlichkeit Verhandlung ausgeschlossen wird . vermag Senat zuzustimmen . Auslegung Begriffs Vernehmung § dahingehend unmittelbarem Zusammenhang stehenden Sachbeweiserhebungen Ausschluss umfasst sind ist möglich . Vernehmung Zeugen Erhebung Sachbeweisen sind voneinander getrennte Verfahrensvorgänge . Erhebung Sachbeweisen Abwesenheit § ausgeschlossenen Angeklagten ist klaren Wortlaut Gesetzes zulässig . Insoweit ist Rechtslage anders Vorschriften Ausschluss Öffentlichkeit . § § . erlauben Ausschluss " Verhandlung " Teil " . ausdrückliche gesetzliche Beschränkung " Vernehmung " besteht Gegensatz § . Wortlaut spricht auch Systematik ausdehnende Auslegung . schränkt Recht Angeklagten Hauptverhandlung teilzunehmen Tatvorwurf verteidigen . Vorschrift ist Ausnahmevorschrift eng auszulegen . Sicherung Verfahrensposition Angeklagten besteht Pflicht Vorsitzenden Unterrichtung wesentlichen Inhalt Zeugenaussage . ist Vorsitzende verpflichtet Öffentlichkeit Wiederzulassung Ausschlusses Geschehene unterrichten Regelungszweck § . widerstreiten würde . Übrigen lässt unterschiedlichen Grenzziehung Anwendungsbereich § StPO einerseits § § . andererseits gegebenenfalls begründeten Schwierigkeiten Rechtsanwendung gesehen durchschlagendes Argument Änderung gerade Rechtsprechung § gewinnen ; einheitliche Handhabung ließe gleicher Weise herstellen Rechtsprechung § . § angepasst wird . anfragenden Senat ausreichend angesehenen Verfahrensweise Vorzeigen Augenscheinsobjekts handelt Sache Versuch Heilung zuvor geschehenen Verfahrensverstoßes . ist Auffassung 3 . Strafsenats indes vollständige Wiederholung notwendig . entspricht bisheriger Rechtsprechung 102 ; 8) . andere zurückbleibende Form Heilung zuzulassen auch nur Fall absoluten Revisionsgrund § Nr. StPO verneinen würde bereits jetzt nur schwer übersehbare Rechtsprechung lediglich weiter komplizieren . wäre auch nur Augenschein Form Heilung möglich . fehlerhaft Abwesenheit ausgeschlossenen Angeklagten vorgenommene Urkundenverlesung könnte keinesfalls ausgeglichen werden Angeklagte Urkunde selbst durchlesen kann . Heilung Form fehlerfreien Wiederholung Sachbeweisaufnahme wird Zeuge Abwesenheit Angeklagten durchgeführten anwesend war mehr benötigt handelt gerichtlichen Augenschein Mitglieder Gerichts teilnehmen müssen Prozessbeteiligten Gelegenheit Besichtigung gegeben werden muss Alsberg/Nüse/Meyer Beweisantrag . Zeuge gehört Personen Anwesenheit erforderlich ist . berechtigten Belangen Opferschutzes wird sorgfältige Beachtung Verfahrensbestimmungen besten Rechnung getragen werden vgl. NStZ . gehören auch Vorschriften Sitzungsniederschrift vgl. nur NStZ 522 ; ; . Lienen Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Sost-Scheible