BESCHLUSS 20 . Februar Sicherungsverfahren 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 14 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Beschuldigten ergeben hat . Verfahrensrüge bemerkt Senat : Verlesung Strafanzeige 20 . August konnte § Abs. gestützt werden Urkunde Niederschrift Vernehmung Zeugin darstellte noch Zeugin stammende schriftliche Erklärung enthielt Polizeibeamtin . . Urteil beruht sem Verfahrensfehler indes . weiteren Feststellungen Krankheitsvorgeschichte strafbewehrten Handlungen Beschuldigten kann Senat ausschließen Landgericht Anordnung Unterbringung abgesehen hätte Inhalt Strafanzeige verwertet hätte . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Rothfuß