NAMEN 25 . Mai Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 25 . Mai teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 6 . Mai wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . wendet Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts rügt . erstrebt Verurteilung Angeklagten Mordes . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen Landgerichts hat Angeklagte Mutter wuchtigen harten stumpfen Gegenstand geführten Schlägen getötet . Landgericht hat heimtückische Begehungsweise noch Handeln Habgier sonstiges Mordmerkmal feststellen können Geschehen Totschlag gewertet . Wertung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist Rechtsgründen beanstanden . Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen ist Sache Tatrichters . Revisionsgericht hat Entscheidung Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen Prüfung beschränken Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten . sind namentlich dann gegeben Beweiswürdigung lückenhaft widersprüchlich unklar ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind vgl. BGHSt 18 20 NStZ ; § Beweiswürdigung 2 ; Schoreit KK 5 . Aufl . § Rdn . m.w . . Rechtsfehler Sinne enthält Urteil . handelt feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Tatopfers bewußt Tötung ausnutzt . Landgericht hat bereits objektiven Voraussetzungen Mordmerkmals Wehrlosigkeit Tatopfers feststellen können . Urteilsausführungen war auch sachverständiger Hilfe klären Angeklagte Ermittlungsverfahren Tat bestritten Hauptverhandlung Sache eingelassen hat Mutter offen gegenüberstand tödlichen Schläge versetzte Indiz Arglosigkeit sein könnte Rücken zuwandte gerade bückte vorn geführten Angriff sehen konnte S. . Revision verweist Darlegungen Sachverständigen Dr. Angriff vorn Schläge gesenkte Haupt ter erfolgt seien findet Urteilsgründen Stütze . Gleiches gilt Revision angeführten mögliche Arglosigkeit Opfers sprechenden Umstand Opfer geraucht habe Flur angegriffen worden sei . Allerdings hat Landgericht auseinandergesetzt Angeklagte Mutter möglicherweise zwar offen feindselig gegenübertrat so überraschend angegriffen haben könnte Möglichkeit blieb Angriff irgendwie begegnen . Rechtsfehler kann letztlich ungeklärten Ablaufs Geschehens gesehen werden . Allein Fehlen Abwehrverletzungen Tatopfer drängte weiteren Erörterung . Ausführungen Landgericht dargelegt hat Habgier Motiv Tötung Tatopfers hat überzeugen können halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat gesehen Beziehung Angeklagten Mutter wesentlich bestimmt war Angeklagte ständigen Geldnöten befand Zuwendungen erhoffte Machtmittel einzusetzen wußte . Angeklagte Mutter Angaben Dritten schon zuvor Geld weggenommen hatte hat Landgericht rechtsfehlerfreier Begründung widerlegt angesehen . pflegte Getötete Umgang ermittelten Personen Vergangenheit möglicherweise hohe Geldbeträge erhalten hatten Beträge gebracht hatten . Umständen bewegt Annahme Landgerichts Angeklagte habe Mutter getötet Morgen Bank abgehobenen Euro erlangen schon feststeht Geld noch hatte Angeklagten zusammentraf Rahmen möglicher Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Beweiswürdigung . sonstiger niedriger Beweggrund Tötungsmotiv liegt Feststellungen Erörterung mußte Landgericht Auffassung Revision gedrängt sehen . Otten Roggenbuck Rothfuß