BESCHLUSS 24 . April Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 24 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend ist bemerken : Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist veranlaßt . Feststellungen tragen Schuldspruch Angeklagte auch Fall tateinheitlich Bedrohung Beleidigung gen hat . Urteilsgründen rechtlichen Würdigung Strafzumessung ausdrücklich hervorgehoben wird gefährdet Schuldspruch . Detter Otten