BESCHLUSS 16 . Mai Strafsache unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . Mai gemäß Abs. § Abs. Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . Januar Strafausspruch dahingehend geändert verhängten Einzelstrafen jeweils Monate Gesamtfreiheitsstrafe Monate Jahre herabgesetzt werden . 2 . weitergehende Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Entsprechend Antrag Generalbundesanwalts waren Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung Vorlage Akten Generalbundesanwalt Angeklagten verhängten Einzelstrafen jeweils Monate Gesamtfreiheitsstrafe Monate Jahre herabzusetzen § Abs. Satz ; vgl. auch Senatsbeschlüsse 24 . April ; 6 . Juni StR ; 13 . Dezember StR 20 . Februar StR . geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt ten auch nur teilweise Kosten Rechtsmittels entlasten § Abs. . Otten Rothfuß Boetticher Roggenbuck