BESCHLUSS StR 25 . Mai Strafsache versuchten Totschlags u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . Mai gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . Oktober geändert Angeklagte versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Auflösung Beschluss Amtsgerichts 27 Juli gebildeten Gesamtstrafe Einbeziehung Geldstrafe Strafbefehl Amtsgerichts 27 . Februar Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Verfahrensrüge ist ausgeführt unzulässig Abs. Satz . II . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch verfahrensgegenständliche Tat verhängte Strafe . Hingegen hält Gesamtstrafenbildung Geldstrafe Strafbefehl Amtsgerichts 27 . Februar rechtlicher Nachprüfung stand . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : " Einbeziehung Geldstrafe Wege nachträglichen Gesamtstrafenbildung § StGB steht Amtsgericht rechtsfehlerfrei Beschluss 27 Juli gemeinschaftlich versuchten Diebstahls verhängten Geldstrafe Amtsgericht Kerpen 8 . Januar Erschleichens Leistungen verhängten Einzelgeldstrafen nachträglich Gesamtgeldstrafe gebildet hat ; Diebstahl wurde 3 . Oktober begangen allein Strafbefehl Amtsgerichts Kerpen 8 . Januar Zäsur entfalten kann BGHSt . Zäsurwirkung Strafbefehls ist auch entfallen Gesamtgeldstrafe Strafbefehl nunmehr Vollstreckung Ersatzfreiheitsstrafe Zeit 12 . Mai 31 . Mai erledigt ist . Erledigung erst Erlass Strafbefehls Amtsgerichts 27 . Februar eingetreten ist steht nachträglichen Gesamtstrafenbildung § NStZ-RR 369 ; 63 . Auflage . 10 ; KK 7 . Auflage . . Einbeziehung Geldstrafe Tagessätzen Strafbefehl Amtsgerichts 27 . Februar muss entfallen ; führt Gesamtstrafe entfällt . " schließt Senat . . Auslagenentscheidung beruht § Abs. . geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Angeklagten auch nur teilweise entstandenen Kosten entlasten . RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Unterschrift gehindert .