BESCHLUSS 20 . Februar Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Oktober aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Sachrüge gestützte Revision Angeklagten Nichtanordnung Maßregel ausgenommen ist ist unbegründet Sinne § Abs. Strafausspruch richtet . Nichtanordnung Maßregel § StGB hält hingegen rechtlicher Überprüfung stand . fehlerfrei getroffenen Feststellungen Landgerichts konsumierte Angeklagte " letzten Jahren nahezu täglich " Speed Ecstasy Kokain Cannabis . Betäubungsmittel finanzierte Wesentlichen Straftaten zumeist Einbruchsdiebstähle S. ; Betäubungsmittelkonsums wurde Fahrerlaubnis entzogen . Einbruchsdiebstähle Gegenstand Verurteilung sind beging Angeklagte ausnahmslos Absicht Tatbeute Erlös Betäubungsmittel erwerben . gilt Taten Gegenstand Vorverurteilung waren Einzelstrafen Landgericht nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen hat . Schließlich hat Landgericht festgestellt Angeklagte habe " Lebensbeichte " abgelegt beabsichtige bisherigen Leben abzuschließen " neues Leben Straftaten Betäubungsmittel beginnen S. . Umständen musste aufdrängen Anordnung gemäß § StGB prüfen ; ist Urteilsgründen jedoch erwähnt . Annahme Hangs Sinne § Satz StGB hier nahe liegt würde entgegenstehen Anlasstaten Voraussetzungen § StGB jeweils festgestellt sind vgl. 55 . Aufl . § Rdn . . . . Auch abgeurteilten Straftaten durchweg Symptomtaten handelte liegt hier . Schließlich drängte festgestellten Motivationslage Angeklagten auch Annahme konkreten Erfolgsaussicht Sinne § Satz StGB . . Umständen war Maßregelanordnung Tatrichter zwingend prüfen . Fehlen Erörterung Urteilsgründen führt insoweit Aufhebung Urteils Zurückverweisung Sache . Rothfuß