NAMEN 7 . September Strafsache 1 . 2 . Untreue 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 . September teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Angeklagte Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . Februar ergänzt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Monat Freiheitsstrafe Entschädigung rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vollstreckt gilt . weitergehende Revision wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten Urteil 24 . Februar wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen schuldig gesprochen . Angeklagten hat freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Gesamtfreiheitstrafe Jahren verhängt Bewährung ausgesetzt wurde . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten bleibt Erfolg . Revision Angeklagten ist Wesentlichen erfolglos ; Urteil ist lediglich Kompensation Konventionsverstoß ergänzen . Feststellungen Landgerichts waren Angeklagten geschäftsführende Gesellschafter S. OHG zunächst Vermittlung Versicherungen Bildungsaustausch Januar auch Prämieneinzug Krankenversicherung AG beschäftigt war . Juni kam vertraglichen Vereinbarung amerikanischen Versicherungsgesellschaft Entgelt walter Versicherungen vertreiben Prämieneinziehung Schadensbearbeitung übernehmen . S. genommenen Versicherungsprämien OHG hatte monatlich einweiterzuleiten . Abzug bringen waren Schadensbearbeitungskosten Versicherten gezahlten Entschädigungsleistungen Zusammenhang stehenden Aufwendungen Kosten Gutachten etc. Ausnahme allgemeinen Verwaltungskosten Personalkosten Büromieten S. OHG tragen waren . Schadensbearbeitung war S. OHG rechtigt vereinnahmte Prämien Höhe Mio. € Verrechnung " Schadensfonds " zurückzuhalten . Entgelt S. OHG erbringenden Leistungen bestand Prämienaufschlag Versicherungsnehmern . reichte jedoch hohen Kostenaufwand S. OHG decken fang monatliche Verluste € verzeichnen hatte . Nachverhandlungen S. OHG zusätzliche scheiterten . wurden Herbst vorrangig besonders bedürftige Kunden mehrfach beschwert hatten entschädigt anderen " hingehalten " wurden . S. OHG erstellte 22 . Dezember 31 . Januar 8 . Februar Abrechnungen Prämieneinnahmen zutreffend einstellte . vertraglichen Vereinbarung brachte jedoch Angeklagten wussten nur tatsächlich gezahlten Entschädigungen auch lediglich angemeldeten noch regulierten Schäden Abzug . Höhe vermeintlichen Entschädigungsleistungen Berücksichtigung S. OHG berechtigterweise unterhaltenen Schadensfonds Mio. € führte Gesellschaft Zeitpunkt Prämien . vorenthaltenen Prämien Höhe etwa € verwendeten Angeklagten Deckung Kosten Aufbau S. -Gruppe . Landgericht hat Handeln Angeklagten jeweils Untreue Fällen erfolgten Abrechnungen gewertet . hätten Treugeberin bestehende treuungspflicht verletzt unterlassen hätten entsprechend vertraglichen Verpflichtung monatlich Prämienüberschüsse abzuführen . entstandenen Schaden hat Landgericht nung 22 . Dezember Abrechnungszeitraum Juni November € Abrechnung 31 . Januar Abrechnungszeitraum Dezember 382.057,36 Abrechnung 8 . Februar Abrechnungszeitraum Januar 431.135,74 € beziffert . hat eingenommenen Prämien Betrag Mio. € Schadensfonds tragenden Aufwendungen tatsächlich erbrachten Schadenszahlungen Abzug gebracht Sicherheitsabschlag % vorgenommen . II . Verfahrensrügen haben Ausnahme Angeklagten geltend gemachten Verstoßes Art . Abs. Satz siehe unten II . Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . Auch Sachrüge ist unbegründet . 1 . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Landgerichts tragen Schuldsprüche Untreue Fällen . Tathandlung besteht jeweils Unterlassen . . § StGB Nichtabführen Prämienüberschüsse monatlichen Abrechnungszeitpunkt . Abgrenzung Tun Unterlassen kommt Schwerpunkt Täterverhaltens wertender Würdigung entscheiden ist BGHSt 59 ; NStZ . Hier liegt schon Blick Einzelne gehende Feststellungen vertragswidrigen Verwendung Gelder getroffen sind Schwerpunkt treuwidrigen Verhaltens unterbliebenen Weiterleitung Abrechnungszeitpunkt zahlenden miengelder . tritt positives Tun betrachtende Erstellung falscher Abrechnungen wertender Betrachtung bloße Vorbereitung eigentlichen Schaden herbeiführenden Nichtabführung zahlender . Landgericht treuwidrige Handlung . . StGB jeweiligen vertraglich vorgesehenen monatlichen Abrechnungsstichtag Zeitpunkt Prämienabrechnungen angenommen hat belastet Angeklagten ansonsten Untreuestraftaten verantworten gehabt hätten . Landgericht hat auch eingetretenen Vermögensnachteil zutreffend berechnet . Nachteil . . § StGB liegt treuwidrige Handlung unmittelbar Zuwachs ausgeglichenen Minderung wirtschaftlichen Gesamtwerts Vermögens Treugebers führt Prinzip Gesamtsaldierung BGHSt f. ; f. NStZ 206 ; . Maßgeblich ist Zeitpunkt pflichtwidrigen Tathandlung also Vergleich Vermögenswerts unmittelbar nach Handlung . Feststellungen Landgerichts nahmen Angeklagten jeweiligen Abrechnungszeitpunkten Abrechnung abzuführenden Prämien Abzug Betrages Mio. € Schadensfonds tragenden Aufwendungen arbeitung tatsächlich S. OHG erbrachten gungszahlungen lediglich angemeldeten noch regulierten Schadensbeträgen jeweiligen Zeitraum verbindlich abschließend darstellte . reduzierten auszuzahlenden Betrag eingenommenen Prämien Unrecht Beträge lediglich angemeldete Schadensposten . Angeklagten beabsichtigten Vorstellungen vorenthaltenen Prämien jemals auszuzahlen ; wollten vielmehr vertragswidrig einbehaltenen Geldbeträge bewusst falsche Abrechnungsweise berechtigt einbehalten ausweisen Aufrechterhaltung Geschäftsbetriebs nach vertragswidrig eigene Zwecke verwenden . war jeweiligen Abrechnungszeitpunkt endgültiger Schaden eingetreten . Umstand S. OHG Einzelfällen lungen Abrechnung zunächst nur Schein bereits ausgezahlt verbucht hat Nachhinein besonders drängenden bedürftigen Versicherungsnehmern tatsächlich noch erbracht hat steht . Erlangen spätere Geschäfte erzielten " Vermögensvorteilen " Befreiung Verbindlichkeit Versicherten Treugeberin konnte bereits eingetretenen Schaden mehr beseitigen stellte bloße Schadenswiedergutmachung vgl. BGHSt . entstandene Vermögensnachteil beläuft ist Auszahlungen gekommen Summe eingenommenen Prämienzahlungen Betrages Mio. € Schadensfonds tragenden Aufwendungen tatsächlich S. OHG erbrachten gungszahlungen . hypothetische Umstand jedenfalls Teil angemeldeten noch regulierten Schäden S. OHG rechnungen bereits ausgezahlte Schadensersatzleistungen auswies S. OHG hätte erstattet werden müssen dann hätte halten werden dürfen hat Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben . Kompensation Zugrundelegung hypothetischer Sachverhalte findet Schadensberechnung Bereich Sozialversicherungsrechts NStZ 86 ; NStZ . 2 . Schließlich begegnet Strafkammer vorgenommene Strafzumessung Angeklagten rechtlichen ken . Auffassung Revision hat Landgericht Postulat Bundesgerichtshofs Mittäter verhängte Strafen gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen vgl. zuletzt Rechnung getragen . hat Angeklagten Gegensatz Angeklagten eingestellt Vorstrafe aufweist Anklagevorwurf weitgehend eingeräumt hat u.a. eingetragenen Zwangshypothek € wirtschaftlich ruiniert ist einschlägig Einzelheiten vergleichbaren Tat vorbestraft ist Ermittlungsrichter lediglich teilweise geständig eingelassen -9- hat . beschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle ist unterschiedliche Strafmaß beanstanden . 3 . Recht beanstandet Revision Angeklagten Verfahrensrüge Art . Abs. Satz allerdings Urteilsverkündung Justiz anzulastende erhebliche Verfahrensverzögerung eingetreten ist . Angeklagten wurde 24 . Februar verkündete Urteil 21 . Mai zugestellt . Urteilszustellung war unwirksam Hauptverhandlungsprotokoll 8 . Februar Protokollführer unterschrieben Protokoll fertiggestellt war . Fertig gestellt . . Abs. Satz ist Protokoll erst letzten Unterschrift Urkundsperson BGHSt ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . Fehlt ist vorangegangene Urteilszustellung unwirksam BGHSt . erforderliche erneute Urteilszustellung erfolgte 10 . Dezember . ist unangemessene Verfahrensverzögerung Monaten eingetreten . angemessene Kompensation kann Senat entsprechender Anwendung § Abs. Satz selbst entscheiden vgl. . Grundlage Vollstreckungslösung stellt Senat verhängten Freiheitsstrafe Jahren Monaten Monat Freiheitsstrafe Entschädigung rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vollstreckt gilt . 4 . Verurteilung insgesamt gerichtete Revision Angeklagten hat nur geringen Teilerfolg so unbillig ist gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . Herr RiBGH Dr. ist Urlaubs Unterschriftsleistung gehindert . Krehl